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Landgüter von Bürgern und Beamten - Lebens- und Wirtschaftsformen
5 Haus Lütke Rumphorst bei Telgte. Die in der Gräfte stehende Borg von Osten. Im Wandgefüge erkennbar die zwei
Querwände und die Abortanlage vor den nördlichen Wohnräumen (2013).
behalten und sind Pfächtiger verpflichtet, dasselbe
beßern und rein zu halten, danebst vorschaltenen so-
genannten Herren Garten, wie auch dahinter liegen-
der Hoffkamps Garten, können Pfächtiger bis zur
extra Aufforderung des Gutsherren zum Gemüßzie-
hen und respective Besamung nutzen und daß im Fall
die Guthsherrschaft davon Gebrauch machen will,
diese dem Pfächtigern mit halb Jahre vorher angekün-
digt. Formulierungen in späteren Pachtverträgen sind
wiederum wortkarger und weitgehend formalisiert,
doch wechseln verschiedentlich die Zusätze: 1822
nennt ein Pachtvertrag neben den Gartenflächen wie-
derum das Häusgen, die Borg genannt, die der Päch-
ter des Hofes selber auf keine Art ohne Genehmigung
nutzen dürfte. Er wurde darüber hinaus verpflichtet,
das Gebäude besenrein zu halten. Zusätzlich gibt es
nun die Bestimmung, dass der Hofpächter einmal im
Jahr die Gutsherrschaft einschließlich der bei sich
habenden Gesellschaft mittags zu bewirthen habe.'2
Auch 1857 wird die sogenannte Borg und der daran
liegende, zu einer kleinen Anlage geschaffene Theil
des Herrengartens im Pachtvertrag von der Verpach-
tung des Hofes ausgenommen. Auch 1883 ist die
sogenannte Borg nebst der dieselbe umgebende Teich
und eine vor ihr liegende Anlage wiederum von der
Verpachtung ausgeschlossen (allerdings wird nun der
Herrengarten mit verpachtet, kann aber bei einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten wieder vom Ver-
pächter übernommen werden).
Landgüter von Bürgern und Beamten - Lebens- und Wirtschaftsformen
5 Haus Lütke Rumphorst bei Telgte. Die in der Gräfte stehende Borg von Osten. Im Wandgefüge erkennbar die zwei
Querwände und die Abortanlage vor den nördlichen Wohnräumen (2013).
behalten und sind Pfächtiger verpflichtet, dasselbe
beßern und rein zu halten, danebst vorschaltenen so-
genannten Herren Garten, wie auch dahinter liegen-
der Hoffkamps Garten, können Pfächtiger bis zur
extra Aufforderung des Gutsherren zum Gemüßzie-
hen und respective Besamung nutzen und daß im Fall
die Guthsherrschaft davon Gebrauch machen will,
diese dem Pfächtigern mit halb Jahre vorher angekün-
digt. Formulierungen in späteren Pachtverträgen sind
wiederum wortkarger und weitgehend formalisiert,
doch wechseln verschiedentlich die Zusätze: 1822
nennt ein Pachtvertrag neben den Gartenflächen wie-
derum das Häusgen, die Borg genannt, die der Päch-
ter des Hofes selber auf keine Art ohne Genehmigung
nutzen dürfte. Er wurde darüber hinaus verpflichtet,
das Gebäude besenrein zu halten. Zusätzlich gibt es
nun die Bestimmung, dass der Hofpächter einmal im
Jahr die Gutsherrschaft einschließlich der bei sich
habenden Gesellschaft mittags zu bewirthen habe.'2
Auch 1857 wird die sogenannte Borg und der daran
liegende, zu einer kleinen Anlage geschaffene Theil
des Herrengartens im Pachtvertrag von der Verpach-
tung des Hofes ausgenommen. Auch 1883 ist die
sogenannte Borg nebst der dieselbe umgebende Teich
und eine vor ihr liegende Anlage wiederum von der
Verpachtung ausgeschlossen (allerdings wird nun der
Herrengarten mit verpachtet, kann aber bei einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten wieder vom Ver-
pächter übernommen werden).