H. VON PROTT
schrift auch die allerdings ganz ungewöhnliche Formel in Z. 5
έψηφίσθαι Άθηναίοις zu deuten scheinen ; dass εψηφίσθαι nicht
absolut stehen und nicht mit Ziebarth Άθηναίοις είναι αύτοϊς καί
έκγόνοις konstruirt werden kann, ist klar. Aber aus dieser For-
mel auf einen noch ungeordneten politischen Zustand, etwa
auf ein Fehlen der βουλή zu schliessen ist nicht gestattet. Denn
eben Archinos brachte den Antrag des Thrasybulos zu Falle
διά τό άπροβούλευτον εΐσαχθήναι. Vielmehr hat sich die stets
hervorgehobene Mässigung der Athener bei der Wiederherstel-
lung der Verfassung auch darin gezeigt, dass sie die bestehen-
den Organe der Regierung zunächst nicht antasteten , und so
haben sie auch ruhig die neuen Beschlüsse nach dem oli-
garchisch gewählten Archonten datirt,dessen Namen man spä-
ter nicht gern als eponym brauchte (Χβη.Έλλ. II, 3, 1 ; vgl.
Lysias VI 1,9). Für die Ergänzung des Namens des Pythodo-
ros ist auch ein äusserlicher Anhalt vorhanden. Die Über-
schrift ist στοιχηδόν angeordnet und man wird gern annehmen,
dass die kürzere zweite Zeile symmetrisch unter die erste
gestellt war.
Die ersten Zeilen der Urkunde handeln von der Verleihung
einer Auszeichnung an die, όσοι συνκατήλθον άπό Φυλής. Das
sind sicher nicht die Männer von Phyle, welche in einem
Psephisma nur als όσοι κατηλθον άπό Φυλής bezeichnet werden
konnten \ vielmehr die, welche sich ihnen angeschlossen hat-
ten, also Nicht-Athener, die daher in den die Begründung
für die Auszeichnung enthaltenden Zeilen 7-8 als σύμμαχοι be-
zeichnet werden. Gemeint können damit nur Metöken sein
und diesen Metöken kann nur das Bürgerrecht verliehen wor-
den sein. Denn die auf der Rückseite verzeichneten Männer
—unzweifelhaft dieselben, von denen das Psephisma handelte—
sind nach Phylen geordnet, also Bürger, unter ihnen aber ist
Bei Aristoteles ’ΑΟην. πολ. 40, 2 εν ώι μετεδίδου τής πολιτείας πάσι τοϊς εκ
ΙΙειραιεως συγκατε λ 0οΰσι ist συν natürlich durch einen in Gedanken zu er-
gänzenden Dativus (αύτώι d. h. Θρασυβούλωι) gerechtfertigt,, wie Aisch. III,
195 Θρασύβουλον - - ένα των συγκατελθόντων αύτώι άπό Φυλής.
schrift auch die allerdings ganz ungewöhnliche Formel in Z. 5
έψηφίσθαι Άθηναίοις zu deuten scheinen ; dass εψηφίσθαι nicht
absolut stehen und nicht mit Ziebarth Άθηναίοις είναι αύτοϊς καί
έκγόνοις konstruirt werden kann, ist klar. Aber aus dieser For-
mel auf einen noch ungeordneten politischen Zustand, etwa
auf ein Fehlen der βουλή zu schliessen ist nicht gestattet. Denn
eben Archinos brachte den Antrag des Thrasybulos zu Falle
διά τό άπροβούλευτον εΐσαχθήναι. Vielmehr hat sich die stets
hervorgehobene Mässigung der Athener bei der Wiederherstel-
lung der Verfassung auch darin gezeigt, dass sie die bestehen-
den Organe der Regierung zunächst nicht antasteten , und so
haben sie auch ruhig die neuen Beschlüsse nach dem oli-
garchisch gewählten Archonten datirt,dessen Namen man spä-
ter nicht gern als eponym brauchte (Χβη.Έλλ. II, 3, 1 ; vgl.
Lysias VI 1,9). Für die Ergänzung des Namens des Pythodo-
ros ist auch ein äusserlicher Anhalt vorhanden. Die Über-
schrift ist στοιχηδόν angeordnet und man wird gern annehmen,
dass die kürzere zweite Zeile symmetrisch unter die erste
gestellt war.
Die ersten Zeilen der Urkunde handeln von der Verleihung
einer Auszeichnung an die, όσοι συνκατήλθον άπό Φυλής. Das
sind sicher nicht die Männer von Phyle, welche in einem
Psephisma nur als όσοι κατηλθον άπό Φυλής bezeichnet werden
konnten \ vielmehr die, welche sich ihnen angeschlossen hat-
ten, also Nicht-Athener, die daher in den die Begründung
für die Auszeichnung enthaltenden Zeilen 7-8 als σύμμαχοι be-
zeichnet werden. Gemeint können damit nur Metöken sein
und diesen Metöken kann nur das Bürgerrecht verliehen wor-
den sein. Denn die auf der Rückseite verzeichneten Männer
—unzweifelhaft dieselben, von denen das Psephisma handelte—
sind nach Phylen geordnet, also Bürger, unter ihnen aber ist
Bei Aristoteles ’ΑΟην. πολ. 40, 2 εν ώι μετεδίδου τής πολιτείας πάσι τοϊς εκ
ΙΙειραιεως συγκατε λ 0οΰσι ist συν natürlich durch einen in Gedanken zu er-
gänzenden Dativus (αύτώι d. h. Θρασυβούλωι) gerechtfertigt,, wie Aisch. III,
195 Θρασύβουλον - - ένα των συγκατελθόντων αύτώι άπό Φυλής.