186 DIE GARTENKUNST IX, 9
Abb. 5. Schloß Rogahn.
daran lerne, Anregung bekäme und auf
diesem Gebiet weiter gebildet werde. Wenn
das richtig ist, so liegt es auf der Hand,
daß für die Zulässigkeit nur dieser eine
genannte Zweck maßgebend sein kann und
jede persönliche oder gar geschäft-
liche Rücksichtnahme durchaus wei-
chen muß. Scheint dieses Prinzip einer
Ausstellungsleitung zu hart — nun so mögen
alle eingelaufenen Pläne ohne Hänge-
kommission zugelassen werden. Es darf
aber weder von der Ausstellungsleitung noch
von den Ausstellern das Ansinnen an eine
Hängekommission gestellt werden, das sach-
liche, künstlerische Urteil durch andere
Rücksichten irgendwie zu beeinträchtigen.
Es sollte ferner m. E. die Beurteilungs-
methode zuerst in einer Gruppierung be-
stehen; und zwar kämen zur Auswahl zu-
nächst die besten einwandfreien Pläne;
daran würden sich anschließen die allen-
fallszulässigen und als dritte Gruppe die
durchaus nicht einwandfreien, sowie
viertens die schlimmen Stümperarbeiten.
Nach dieser Gruppierung würde es sich
fragen, ob außer der ersten Klasse nur
wie gesagt, ich gab nach; es wurden nur wenige Pläne aus- die zweite oder auch die dritte Auswahl zugelassen werden soll,
geschieden und viele aufgehängt, mit denen ich nur zum Teil Die vierte fällt ja selbstverständlich fort. Bei dieser Frage
mich einverstanden erklären konnte. glaube ich für strenge Beurteilung stimmen zu müssen und
Man wird fragen, weshalb ich das alles hier mitteile? daher aus der dritten Gruppe möglichst viele Pläne ausscheiden
Antwort: Ich teile es deshalb mit, um das Endresultat meines zu lassen. Ist aber die Wertdistanz zwischen der ersten ev.
Zwiespalts den Lesern vorzulegen und um Andersdenkende reichhaltigen Gruppe und der zweiten auffallend groß, so würde
zur Gegenäußerung zu bewegen, damit unter uns durch solchen vielleicht auch diese letztere mit geringen Ausnahmen in Weg-
Meinungsaustausch eine im Prinzip einheitliche Stellungnahme fall kommen müssen. Kurz gesagt: „non multa, sed mul-
zu dieser „heiklen Frage" erzielt werde. Meiner Ansicht nach tum", sei das Leitmotiv unserer Hängekommissionen,
ist der Zweck solcher Ausstellungen doch wohl, dem Publikum Das mag sehr hart klingen — aber wir sind es unserer Kunst
zu zeigen, was wir heute als wirklich gute, künstlerisch schuldig. Jeder einzelne und wir, als Gesellschaft für Garten-
durchgearbeitete Leistungen anerkennen, damit das Publikum kunst, können in der Selbstkritik nicht streng genug
sein. Wenn wir das nicht sind, so werden
wir von außen um so heftiger angegriffen
und um so schärfer beurteilt werden, wie
es uns die letzten Jahre deutlich gezeigt
haben.
Meine Äußerungen werden bei manchem
Leser vielleicht weitere Fragen wachrufen:
Welche Kommission hat denn das Recht, so
streng zu urteilen? Welcher Fachmann
hält denn von seinem Urteil so viel, daß
er den verwegenen Mut hat, die anempfohlene
Strenge walten zu lassen? Etwa der Ver-
fasser dieser Zeilen, der so skruppellos da-
für plädiert? Muß man nicht viel eher tole-
rant sein und auch gelten lassen, was einem
nicht gefällt? Wer wird dann überhaupt
noch ausstellen? —All diese Einwandfragen
sind sehr verständlich und werden gewiß
jedes Mitglied einer Hängekommission be-
wegen und das Richteramt sehr erschweren,
mitunter gar unmöglich machen. Ich will
versuchen, kurz zu sagen, wie ich zu diesen
Bedenken glaube Stellung nehmen zu müssen:
Erstens, jede Kommission hat das Recht
— nach bestem Wissen und Gewissen
Abb. 6. Von Hecken umgebener Gartenhof im Park von Bogalm. natürlich — stren»' zu urteilen denn sie
Abb. 5. Schloß Rogahn.
daran lerne, Anregung bekäme und auf
diesem Gebiet weiter gebildet werde. Wenn
das richtig ist, so liegt es auf der Hand,
daß für die Zulässigkeit nur dieser eine
genannte Zweck maßgebend sein kann und
jede persönliche oder gar geschäft-
liche Rücksichtnahme durchaus wei-
chen muß. Scheint dieses Prinzip einer
Ausstellungsleitung zu hart — nun so mögen
alle eingelaufenen Pläne ohne Hänge-
kommission zugelassen werden. Es darf
aber weder von der Ausstellungsleitung noch
von den Ausstellern das Ansinnen an eine
Hängekommission gestellt werden, das sach-
liche, künstlerische Urteil durch andere
Rücksichten irgendwie zu beeinträchtigen.
Es sollte ferner m. E. die Beurteilungs-
methode zuerst in einer Gruppierung be-
stehen; und zwar kämen zur Auswahl zu-
nächst die besten einwandfreien Pläne;
daran würden sich anschließen die allen-
fallszulässigen und als dritte Gruppe die
durchaus nicht einwandfreien, sowie
viertens die schlimmen Stümperarbeiten.
Nach dieser Gruppierung würde es sich
fragen, ob außer der ersten Klasse nur
wie gesagt, ich gab nach; es wurden nur wenige Pläne aus- die zweite oder auch die dritte Auswahl zugelassen werden soll,
geschieden und viele aufgehängt, mit denen ich nur zum Teil Die vierte fällt ja selbstverständlich fort. Bei dieser Frage
mich einverstanden erklären konnte. glaube ich für strenge Beurteilung stimmen zu müssen und
Man wird fragen, weshalb ich das alles hier mitteile? daher aus der dritten Gruppe möglichst viele Pläne ausscheiden
Antwort: Ich teile es deshalb mit, um das Endresultat meines zu lassen. Ist aber die Wertdistanz zwischen der ersten ev.
Zwiespalts den Lesern vorzulegen und um Andersdenkende reichhaltigen Gruppe und der zweiten auffallend groß, so würde
zur Gegenäußerung zu bewegen, damit unter uns durch solchen vielleicht auch diese letztere mit geringen Ausnahmen in Weg-
Meinungsaustausch eine im Prinzip einheitliche Stellungnahme fall kommen müssen. Kurz gesagt: „non multa, sed mul-
zu dieser „heiklen Frage" erzielt werde. Meiner Ansicht nach tum", sei das Leitmotiv unserer Hängekommissionen,
ist der Zweck solcher Ausstellungen doch wohl, dem Publikum Das mag sehr hart klingen — aber wir sind es unserer Kunst
zu zeigen, was wir heute als wirklich gute, künstlerisch schuldig. Jeder einzelne und wir, als Gesellschaft für Garten-
durchgearbeitete Leistungen anerkennen, damit das Publikum kunst, können in der Selbstkritik nicht streng genug
sein. Wenn wir das nicht sind, so werden
wir von außen um so heftiger angegriffen
und um so schärfer beurteilt werden, wie
es uns die letzten Jahre deutlich gezeigt
haben.
Meine Äußerungen werden bei manchem
Leser vielleicht weitere Fragen wachrufen:
Welche Kommission hat denn das Recht, so
streng zu urteilen? Welcher Fachmann
hält denn von seinem Urteil so viel, daß
er den verwegenen Mut hat, die anempfohlene
Strenge walten zu lassen? Etwa der Ver-
fasser dieser Zeilen, der so skruppellos da-
für plädiert? Muß man nicht viel eher tole-
rant sein und auch gelten lassen, was einem
nicht gefällt? Wer wird dann überhaupt
noch ausstellen? —All diese Einwandfragen
sind sehr verständlich und werden gewiß
jedes Mitglied einer Hängekommission be-
wegen und das Richteramt sehr erschweren,
mitunter gar unmöglich machen. Ich will
versuchen, kurz zu sagen, wie ich zu diesen
Bedenken glaube Stellung nehmen zu müssen:
Erstens, jede Kommission hat das Recht
— nach bestem Wissen und Gewissen
Abb. 6. Von Hecken umgebener Gartenhof im Park von Bogalm. natürlich — stren»' zu urteilen denn sie