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TTO Ueber die Friedensgerichte im Rheinhreise.
noch nicht entsprochen. Die Schuld lag nicht an den
Männern, weiche das Amt bekleideten, sondern daran,
dafs die Friedensrichter einen Vergleich vermitteln
sollten, ohne von der faktischen Beschaffen-
heit der Sache unterrichtet zu seyn. Manheife
diesem Uebelstande ab und das Institut wird seinem
Zwecke gewifs besser genügen. Die Abhüife wird leicht
zu bewerksteiiigen seyn. Eeberdies thut der Verf. den
Vorschlag, die Friedensrichter zu exekutorischer Aus-
fertigung der von ihnen abgeschiossenen Vergleiche zu
ermächtigen. Die Friedensgerichte als Civilge-
richte haben eine zu beschränkte Gerichtsbarkeit.
Man sollte diese Gerichtsbarkeit billig, (wie auch in
Rheinpreufsen geschehen ist,) jedoch mit Vorbehalt
der Appellation, weiter erstrecken. Eine weitere Funk-
tion ries Friedensrichters ist die, dafs er in dem Fa-
milienrathe den Vorsitz zu führen hat. Hierbei
stimmt der Verf. in die schon oft erhobene Klage ein ,
dafs die französischen Gesetze das Recht der Mündel
und Pfleglinge keineswegs genugsam in Schutz neh-
men, ohne jedoch auf Vorschläge zur Aerbesserung
des Vormundschaftsrechts einzugehn, da diese Auf-
gabe von dem Hauptzwecke der Abhandlung zu fern
lag. — Endlich sucht der Verf. zu zeigen, dafs die
Friedensrichter, wie andre Richter, von der Regie-
rung (und nicht durch eine Wahl) zu ihrem Amte
ernannt, auch derselben Rechte, wie andere Staats-
diener, theilhaft seyn sollten. Man wird dieser Aus-
führung schwerlich seinen Beifall versagen , wenn man
erwägt, welche und wie viele und verschiedenartige
Funktionen den Friedensrichtern übertragen sind.
 
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