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1831. ßHMmga?dne?*.s' ßMeAAa?:dJM?:g'. 58 8
Der Verf. beginnt mit einer Klage über die unbe-
stimmte Fassung des 16. Art. der Deutschen Bundes-
akte. („Die Verschiedenheit der christlichen Reügions-
partheien kann in den Ländern und Gebieten des Deut-
schen Bundes keinen Unterschied in dem Genüsse der
bürgerlichen und politischen Rechte begründen.") —
Er bemerkt weiter, jedoch nur in der Kürze, dals in
den Theilen der Oesterreichischen Monarchie, welche
zum Deutschen Bunde gehören, diesem Artikel keines-
weges Genüge geleistet zu werden scheine. Dasselbe
sucht er dann von dem Königreiche Sachsen ausführ-
licher zu zeigen. Er führt für diese Behauptung fol-
gende Gründe an. 1) Die protestantische Kirche Sach-
sens steht unter Landesbehörden; die ihr Vorgesetzten
Stellen sind mit Staatsdienern besetzt, welche sich zu
ihrem Berufe auf die gesetzlich bestimmte Weise taug-
lich zu machen haben u. s. w. Ueber die katholische Kirche
ist ein apostolischer Vicar gesetzt, welcher nur
durch Gottes und des heiligen Stuhles Gnade zu seiner
Funktion berufen ist. 2) Die Ausgaben des protestan-
tischen Kultus, z. B. Kirchenbaue, die Besoldung der
Geistlichen und der Schullehrer, sind, theils in so fern
das Vermögen der protestantischen Kirche nicht aus-
reicht, theils schlechthin von den Mitgliedern dieser
Kirche zu bestreiten. Dagegen werden die Ausgaben
für den katholischen Kultus insgesammt aus Staatsmit-
teln bestritten. 3) Wenn in einer gemischten Ehe der
protestantische Theil auf Scheidung klagt, so hat er
die Klage bei dem katholischen geistlichen Consistorio
anzustellen. Nachdem dieses auf lebenslängliche Son-
derung von Tisch und Bette erkannt hat, ertheilt das
protestantische geistliche Consistorium dem protestanti-
schen Theile die Erlaubnifs zur Wiederverheirathung.
 
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