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882

Weits, Archiv der Kirchenrcchtsvissenschaft.

zu erlassen, da nur allein der Bischof die Befugnifs hat,
in Ansehung der Weihen , als eines rein geistlichen Ge-
genstandes , Anordnungen zu treffen. Solche Anord-
nungen führen leicht Collisionen zwischen Staat und
Kirche herbei.
Wenn es dagegen Observanz oder ausdrückliches
Gesetz des Staates ist, wie z. B. im Königreiche Sachsen
und Grofsherzogthum Sachsen-Weimar, dafs der Pfarrer
der Braut bei gemischter Ehe assistire, so dürfte wohl
die richtige Ansicht seyn, dafs auch ein zur evangeli-
schen Kirche übergegangener Geistliche, der eine Ka-
tholikin ehelicht, die Assistenz, des kath. Pfarrers bei
Abschliefsung der Ehe verlangen kann, weil der Bräuti-
gam als Protestant und aufser der kath. Kirche lebend,
nicht mein em die Beobachtung der Gesetze der letztem
gebunden seyn kann. Wollte hier der kath. Pfarrer die
Assistenz verweigern, so könnte er allerdings dazu von
Seiten des Staates angehalten werden, aber nur, dafs er
die Erklärung der Einwilligung der beiden Brautleute
in Gegenwart von 2 oder 8 Zeugen vor sich ausspre-
chen lasse, was allein zur Gültigkeit der Ehe nothwen-
dig ist.
V. Bemerkungen über die religiöse Er-
ziehung der Kinder aus gemischten Ehen.
S. 108—124. Diese Bemerkungen sind vorzüglich
gegen die von Geh. Rath M i 11 e r m a i e r in Elver's The-
mis ausgesprochene Ansicht: keine Verträge unter den
Ehegatten über die religiöse Erziehung der Kinder zu
gestatten, gerichtet. Dafs durch die Errichtung der
Verträge vorzüglich der Einflufs und die Einwirkung
der Geistlichen entfernt wird, läfst sich nicht in Abrede
stellen. W ie sehr aber von Seiten der kath. Kirche da-
hin gewirkt wird, derselben so viele Mitglieder zu ver-
schaffen , als möglich, davon liefert der Beschlufs des
Erzbischöflichen General Vicariates zu Freiburg vom
5. März 1830. No. 1195. den Beweis, wo es heifst:
„Auch ist es des Seelsorgers heilige Pflicht, dem katho-
 
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