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Weifs, Archiv der Kirchenrechtswissenschaft. 883
lischen Theile des Brautpaares, jedoch ohne ade Zu-
dringlichkeit, auf liebevolle und belehrende Art zu Ge-
wissen zu reden, dafür besorgt zu seyn, dafs die in der
zu schliefsenden Ehe zu hoffenden Kinder in der kath.
Religion erzogen werden; wenn daher der Bräutigam
katholischer Religion seyn sollte, so habe das Pfarramt
nach Möglichkeit zu verhindern zu suchen, dafs
über die Religionserziehung der Kinder ein Ehevertrag
geschlossen werde, indem, wenn nicht durch einen Ehe-
vertrag eine andere Religionserziehung bedingt wird,
sämmtliche Kinder nach dem Gesetze in der Religion
des Vaters erzogen werden müssen; sollte aber die Braut
kath. Confession seyn, so habe das Pfarramt dahin zu
wirken, dafs vor Schliefsung der Ehe durch einen vor
dem Grofsherzogl. Amtsrevisorate zu errichtenden Ehe-
vertrag wo möglich die kath. Religionserziehung aller
ihrer zu hoffenden Kinder oder doch wenigstens ihres
Geschlechts ausbedingt werde."
Rec. glaubt diesen Worten nichts Weiteres beifügen
zu dürfen, da die Sache für sich selbst zu deutlich
spricht und das System zu erkennen giebt, welches der
kath. Erzbischof befolgt. Ob die Grofsherzogl. Regie-
rung von diesem Ausschreiben Kenntnifs hat oder nicht,
ist unbekannt; so viel aber ist unläugbar, dafs sie Kennt-
nifs haben könnte und sollte, und dafs es ihr Pflicht
ist, jede verbindende Kraft dieser Verfügung zu beneh-
men. Das Oberaufsichtsrecht, we copmf
scheint nicht besonders exercirt zu werden.
Vf. Giebt es eine sogenannte freiwillig
privative Variation? Beantwortet von Oberland-
gerichts-Assessor Dr. Vermehren. S. 123 — 136.
Der Verf. bestreitet die von Dr. Li pp er t in der Schrift:
„Versuch einer historisch-dogmatischen Entwicklung der
Lehre vom Patronate, S. If2 —125. aufgestellte Be-
hauptung, dafs der Patron die Befugnifs habe, unter
gänzlicher Aufhebung und Revocation der früheren Prä-
sentation ein neues Subject gleichsam als erstes in Vor-
 
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