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1056 Der lautgewordene Principienkampf, von Dr. Paulus.
Amtshandlungsweise auch Pflichten und Rechten der Braut-
leute Eltern, und der zu selbsteigenen Überzeugungen zu er-
ziehenden Kinder entgegengehandelt. Lehrer, welche zu
vergleichenden Vorträgen über streitige Lehren ver-
pflichtet sind, und Pfarramtscandidaten, die im Kennen und
Selbstprüfen auch der verbotenen Dogmen nicht durch die
Beichte beschränkt werden dürfen, wurden in diesen Mitteln
zur Vervollkommnung ihrer Überzeugungen eigenwillig ge-
stört. Auch der zur Profession seiner aufgedrungenen Theses
nicht zu verbindenden Dioecesengeistlichkeit Rechte wurden
so sehr verletzt, dafs nicht nur der Staatsschutz für eine
solche Handlungsweise ihm entzogen, sondern auch, zum
Besten der Verletzten, gegen ihn angewendet werden mufs.
Je stärker nämlich in ihm selbst die angewöhnte Überzeu-
gung seyn mag, dafs er in allem diesem eine höhere, für
göttlich gehaltene pontificalische Gesetzgebung* befolge, desto
stärker mufs die Gränzlinie beschützt werden, dafs die
Überzeugungsfreiheit des Einen überhaupt nicht, besonders
aber nicht durch Ausübung in Amtssachen, die Pflichten und
Rechte Anderer vergewaltigen dürfe. Denn auch der sehr
richtige Ausspruch: Man mufs Gott mehr gehorchen, als
Menschen! konnte nach Apg. 5, 29. von Petrus nur des-
wegen richtig angewendet werden, weil das Synedrium die
Veröffentlichung seiner Lehrüberzeugungen verbot, denen
doch nur Gründe hätten entgegengesetzt werden sollen, da
alles Besser weiden unter der Menschheit nur davon abhängt,
dafs, Avas nicht Rechte verletzt, nur durch Gründe und Ge-
gengründe unwirksam gemacht werden darf. Weil sodann
seine Beharrlichkeit, nur nach jener mittelalterlichen fremden
Gesetzgebung und im Ignorieren der Staatsbehörden erzbi-
schöfflich fungieren zu wollen nnd zu müssen, -von ihm selbst
vorsätzlich erklärt war, so war nicht einmal eine richterliche
Untersuchung, sondern einzig die Staatsverwaltungsregel an-
wendbar, dafs, wer nicht nach den Amtsvorschriften des
Staats Beamter seyn will, in diesem Staate zu functionieren
aufhöre. Richterliche Behandlung wäre erst dann nothwen-
dig, wenn der Staat die im Einzelnen begangenen Rechtsver-
letzungen zu bestrafen für nöthig hielte.

(Der Beschlufs folgt )
 
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