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Der liiutgewordene Principienkampf, von Dr. Paulus.
volution haben die vier deutschen Erzbischöffe, wegen der
näheren und nicht leicht durch heimliche Berichte misleiteten
Localkenntnisse, auf ihre kirchli.chnöthigen, nicht blofs von
Rom mittheilbaren Rechte zu Localverbesserungen durch
die gründlichsten, vollständig katholischen Beweisführungen
(des v. Hontheim, der rheinischen Universitäten, des Emser
Congresses) bis zur kaiserlichen Einwilligung hervorgehoben.
Daher hatten dann auch 1834 die vier rheinpreussischen
Bischöffe, wie die Pflicht, so das amtliche Recht, in Bezie-
hung auf die Ehen der Unterthanen von verschiedenen Con-
fessionen das kirchliche ihrer Particular-Confession mit dem,
was für Alle gleichrechtlich seyn mufs, in Harmonie zu
bringen und das, was im änfsersten Fall nur dann oekume-
nisch gelten möchte, wenn Rom noch die Principalstadt der
alten Einen Oekumene seyn könnte, zu localisiren. Wenn
zu Rom, wie bei dem Verein zwischen münsterisch gesinnten
Magmaten und der Hierokratie, das Streben nach unabhängi-
ger Herrenmacht alle andere Rücksichten überwiegt, so hät-
ten vielmehr alle sachkundige Katholiken die Einsicht haben und
geltend machen sollen, dafs durch jenes allseitig abgemes-
sene Localisiren nur die deutschkatholische Kirche selbst Vor-
theile erreichen könnte und der Protestantismus in mehreren
Puncten zurückgedrängt worden wäre.
Diese relative Rechtfertigung der sehr klugen von Spie-
gelschen Convention und Instruction wird in meiner Schrift
im Einzelnen um so mehr durchgeführt, weil der römische
Stuhl, auf seiner Höhe und Ferne, im offenbaren Irthum ist,
indem er voraussetzt, dafs die kirchliche Trauung eine Bi 1 —
1 igung der einzelnen Ehen nach ihren besondern
Umständen in sich schliefse, so dafs man dort einzig um
dieses Grundes willen die Trauung dem kathol. Parochus un-
tersagt.
Dieser Misbegriff der ,,infallibeln“ Oberbehörde mufste
um so mehr aufgehellt werden uud sollte als practisch-schäd-
lich auch deswegen ganz wegfallen, weil nach den katho-
lischen Kanonisten, selbst nach P. Benedict dem XIV, es
für das wahrscheinlichere erklärt ist, dafs der Charakter ei-
nes Sakraments (= die Verähnlichung mit der Liebe Christi
und seiner Kirche, nach Ephes. 5, 32.) nicht erst durch die
kirchliche Trauung, welche hauptsächlich zu religiöser Hei-
ligung des Ehevertrags feierlich auffordern soll, sondern schon
Der liiutgewordene Principienkampf, von Dr. Paulus.
volution haben die vier deutschen Erzbischöffe, wegen der
näheren und nicht leicht durch heimliche Berichte misleiteten
Localkenntnisse, auf ihre kirchli.chnöthigen, nicht blofs von
Rom mittheilbaren Rechte zu Localverbesserungen durch
die gründlichsten, vollständig katholischen Beweisführungen
(des v. Hontheim, der rheinischen Universitäten, des Emser
Congresses) bis zur kaiserlichen Einwilligung hervorgehoben.
Daher hatten dann auch 1834 die vier rheinpreussischen
Bischöffe, wie die Pflicht, so das amtliche Recht, in Bezie-
hung auf die Ehen der Unterthanen von verschiedenen Con-
fessionen das kirchliche ihrer Particular-Confession mit dem,
was für Alle gleichrechtlich seyn mufs, in Harmonie zu
bringen und das, was im änfsersten Fall nur dann oekume-
nisch gelten möchte, wenn Rom noch die Principalstadt der
alten Einen Oekumene seyn könnte, zu localisiren. Wenn
zu Rom, wie bei dem Verein zwischen münsterisch gesinnten
Magmaten und der Hierokratie, das Streben nach unabhängi-
ger Herrenmacht alle andere Rücksichten überwiegt, so hät-
ten vielmehr alle sachkundige Katholiken die Einsicht haben und
geltend machen sollen, dafs durch jenes allseitig abgemes-
sene Localisiren nur die deutschkatholische Kirche selbst Vor-
theile erreichen könnte und der Protestantismus in mehreren
Puncten zurückgedrängt worden wäre.
Diese relative Rechtfertigung der sehr klugen von Spie-
gelschen Convention und Instruction wird in meiner Schrift
im Einzelnen um so mehr durchgeführt, weil der römische
Stuhl, auf seiner Höhe und Ferne, im offenbaren Irthum ist,
indem er voraussetzt, dafs die kirchliche Trauung eine Bi 1 —
1 igung der einzelnen Ehen nach ihren besondern
Umständen in sich schliefse, so dafs man dort einzig um
dieses Grundes willen die Trauung dem kathol. Parochus un-
tersagt.
Dieser Misbegriff der ,,infallibeln“ Oberbehörde mufste
um so mehr aufgehellt werden uud sollte als practisch-schäd-
lich auch deswegen ganz wegfallen, weil nach den katho-
lischen Kanonisten, selbst nach P. Benedict dem XIV, es
für das wahrscheinlichere erklärt ist, dafs der Charakter ei-
nes Sakraments (= die Verähnlichung mit der Liebe Christi
und seiner Kirche, nach Ephes. 5, 32.) nicht erst durch die
kirchliche Trauung, welche hauptsächlich zu religiöser Hei-
ligung des Ehevertrags feierlich auffordern soll, sondern schon