Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
1120 Becker: Ausführliche deutsche Grammatik. 2e Abth.
gehört es zu den feineren Atticisraen in dem Dialog den aori-
stischen Imperativ zu gebrauchen, der mit Leichtigkeit über
das Geheifsene oder Befohlene hineilt, während die Präsens-
form dabei verweilt. Und aufser dieser Unterscheidung der
Zeitverhältnisse läfst sich nicht blofs im Griechischen eine
Zeitform der vollendeten Handlung des Imperativs nachwei-
sen (Kühner §-439, Anra. 1.), sondern auch im Lateinischen :
Jacia alea eslol Vos admoniti eslel u. dgl.
Bei dem attributiven Satzverhältnisse (§. 227 ff.) bemerkt
derVerf. S. 87, dafs der partitive Genitiv von dem attributi-
ven wesentlich verschieden ist; diefs gilt in so fern von dem
deutschen partitiven Genitiv (z. B. der Brüder sind drei),
als dieser eintreten kann, ohne dafs eine partitive Be-
deutung damit verknüpft ist, indem alle Brüder zusammen,
die hier bezeichnet werden, drei sind. — Indefs läfst sich
sowohl der eigentliche partitive Genitiv so gut als jeder an-
dere Genitivus (sey er ein attributiver oder objectiver oder
prädicativer) aus der Grundbedeutung dieses Casus herleiten,
wie ich in meiner lateinischen Schulgrammatik nachgewiesen
zu haben glaube. —
Wenn sich der Verf. S. 102 auf das Indische beruft, wo-
selbst der objective Genitiv (z. B. Erbauer der Stadt)
durch einen Accusativ bezeichnet würde, so lag hier gar
nicht fern, auch an das Griechische zu erinnern: rä pereapa
cpfovTiovric, und an das alt-römische in Plautus: quid tibi
curatio hcmc rem? —
Die Apposition zählt der Verf. natürlicher Weise zu
dem attributiven Satzverhältnisse; allein es scheint auf einer
minder richtigen Würdigung der Apposition zu beruhen,
wenn der Hr. Verf. S. 105 behauptet, dieselbe stehe immer
nach dem dazu gehörigen Nominalbegriff; und wenn er da-
gegen §. 234. Prinz Eugen, König D a r i u s u. dgl. nicht
als Verhältnisse der Apposition und doch als eine attributive
Verbindung annimmt. — Die ganze Lehre von der Apposition
stellt sich völlig in’s Klare, wenn wir bei der Verbindung
zweier Substantiva in gleichem Casus dieselbe Verschieden-
heit der Bedeutungen annehmen, die auch bei der Verbindung
eines Adjectivs mit einem Substantiv Vorkommen kann; wo-
bei sich freilich ergiebt, dafs das schon oben angeführte:
Nemo saltat sobrius, senatus frecjuens convenit, als eine zum
Theil attributive Verbindung zu. nehmen sey, so gut als:
Junius aedem salutis, quam consul voverat, censor Jocaverat,
diclator dedicavit; der Apposition angehört. — Ich möchte
mir hier wieder erlauben, auf meine lat. Grammatik §.571.
hinzuweisen. —

(Der Beschlufs folgt.)
 
Annotationen