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von örtlüff, v. Thnngen, Lenian, v. Maurer und Zöpfi.
nach handschriftlichem, den Unbilden einer zerstörungssüchtigen Zeit
glücklich entronnenem Materiale hervorgerufen, und schon liegt
eine Reihe deutscher Rechtsbücher vor uns, deren Ausstattung durch
den gelehrten Fleiss der Herausgeber den erfreulichsten Beweis
liefert, wie weit bereits die Kritik im Vergleiche zu dem vergan-
genen Jahrhundert vorgeschritten ist, und dass auch die Zeiten der
literarischen Barbarei, in welcher ein Senkenberg die Rechtsdenk-
mäler unserer Vorzeit ungestraft misshandeln durfte, endlich vor-
übergegangen sind. Wir besitzen nunmehr nicht nur bereits die
meisten der früher schon durch den Druck bekannt gewordenen
Rechtsbücker in neuen, durch die Vergleichung bisher ungenutzt
gebliebener Handschriften verbesserten und berichtigten Ausgaben,
sondern auch manche seither ganz unbekannt gewesene Rechts-
quelle hat sich uns erschlossen, und wenn auch über manche Frage
die Vergangenheit uns noch schweigend die Antwort verweigert,
so ist doch bereits manches Dunkel, welches über die Geschichte
der einzelnen Rechtsinstitute verbreitet war, aufgeheliefc, und wo es
noch nicht völlig taget, belebet doch schon das hereinbrechendc
Dämmerlicht den Muth der Forscher, mit unablässigem Streben nach
grösserer Klarheit zu ringen. Es sind kaum vier Decennien, seit-
dem das historische Studium auf den Boden des deutschen Rechts
verpflanzt wurde, seitdem man anfing, die Bedeutung der Geschichte
für die practische Rechtsanwendung zu erkennen und einigermassen
zu würdigen, und schon sehen wir in rascher Folge Werke sich
an einander reihen, welche von der Jugendkraft des neu geweckten
wissenschaftlichen Geistes zeugend, zu schönen Hoffnungen für die
nächste Zukunft berechtigen. Je mehr sich uns die Rechtsquellen
des Mittelalters erschlossen, — mit jedem neuen Rechtsbuche, wel-
ches aus dem Moder der Archive an den Tag gefördert wird, tritt
uns der Geist des deutschen Rechtes herrlicher und klarer in seiner
nationalen Charaktereigenthüralichkeit entgegen — immer deutlicher
entfaltet sich der germanische Urbegriff vom Rechte, als auf den
Begriff der Freiheit basirt, wie es einer grossen, edlen, selbststän-
digen und kriegerischen Nation würdig ist: — in der Fülle der
Erscheinungen, in dem Reichthum der Formen enthüllet sich uns
eine Idee des Gemeinsamen, des gleichförmig und allgemein Gülti-
gen, eine Gleichheit der rechtlichen Grundanschauung des Staats-
und Volkslebens — welche keine Zeit, keine Verschiedenheit der
Schicksale der einzelnen deutschen Stämme jemals zu vernichten
vermocht hat. Wohin die Wanderung die deutschen Stämme führte,
dahin verpflanzte sich mit deutscher Sitte auch das deutsche Recht,
 
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