von Ortloff, v. Thüngen, Leman, v. Maurer und Zöpfl. 125
von Ortloff zwischen die J. 1354. und 1387. gesetzt. Es wird
auch nachgewiesen, dass der Gebrauch dieses Rechtsbuches nicht
auf die Markgrafschaft Meissen beschränkt war, sondern es über-
all benutzt wurde, wo überhaupt sächsisches, insbesondere Mag-
deburgisches Recht galt, namentlich in Thüringen, Schlesien, Preus«
sen und Polen; auch finden sich Uebersetzungen in das Böhmi-
sche (Einl. S. XIII.). Ortloff hat sodann gezeigt, wie das Rechts-
buch nach Distinctionen wieder Quelle einiger anderen späteren
Rechtsbücher geworden ist: nämlich erstlich der von Albert Poel-
mann 1574 etc. herausgegebenen, von einem unbekannten Verfasser
circa 1433. zusammengeschriebenen Distinctionen, (auch sogenannte
neun Magdeburgische Bücher oder distinctiones Magdeburgenses):
sodann des von dem Eisenachischen Stadtschreiber Johann Pur-
goldt am Anfangedes 16. Jahrhunderts verfassten (bis jetzt unge-
druckten, im Archive des Stadtrathes zu Eisenach befindlichen) Rechts-
buches in XII. Büchern, und endlich noch eines anderen Eisenachischen
Rechtsbuches, welches in einer auf der öffentlichen Bibliothek zu
Cassel befindlichen Handschrift enthalten ist. Ortloff hat hier auch
Beiträge zu der Geschichte des Pölmann’schen und Purgoldt’schen
Rechtsbuches, von dem zuletzt erwähnten Eisenachischen Rechts-
buche aber, welches jedoch entweder unvollendet oder defect, aber
so weit es bekannt ist, von Purgoldt selbst schon benützt ist, und
der zweiten Hälfte des XV. Jahrhanderts anzugehören scheint, ei-
nen Abdruck beigegeben.
Was die vorliegende Ausgabe des Rechtsbuches nach Dis-
tinctionen betrifft, so wurden drei Handschriften, eine Jenaer, (nach
welcher der Abdruck des Textes geschah, eine Wolfenbüttler, und
ein Erfurter Codex, und neben diesen die Quellen des Rechtsbu-
ches, ferner die Poelmann’schen Distinctionen und das Eisenacher
Rechtsbuch nach der Casseler Handschrift benutzt und aus diesem
Materiale dem Texte eine reichhaltige Variantensammlung unter
der Bezeichnung als Anmerkungen beigegeben. Als Anhänge sind
beigefügt I. Inhaltsverzeichnis zu dem Rechtsbuch nach Distin-
ctionen nach einer Einteilung desselben in 8 Bücher aus einer
Wolfenbüttler Handschrift. II. Vergleichung des Sächsischen Land-
rechtes mit dem Rechtsbuch nach Distinctionen. III. Vergleichung
des Goslarischen Stadtrechtes mit dem Rechtsbuche nach Distin-
ctionen. IV. Vergleichung der von Poelmann herausgegebenen
Distinctionen mit dem Rechtsbuche nach Distinctionen.
von Ortloff zwischen die J. 1354. und 1387. gesetzt. Es wird
auch nachgewiesen, dass der Gebrauch dieses Rechtsbuches nicht
auf die Markgrafschaft Meissen beschränkt war, sondern es über-
all benutzt wurde, wo überhaupt sächsisches, insbesondere Mag-
deburgisches Recht galt, namentlich in Thüringen, Schlesien, Preus«
sen und Polen; auch finden sich Uebersetzungen in das Böhmi-
sche (Einl. S. XIII.). Ortloff hat sodann gezeigt, wie das Rechts-
buch nach Distinctionen wieder Quelle einiger anderen späteren
Rechtsbücher geworden ist: nämlich erstlich der von Albert Poel-
mann 1574 etc. herausgegebenen, von einem unbekannten Verfasser
circa 1433. zusammengeschriebenen Distinctionen, (auch sogenannte
neun Magdeburgische Bücher oder distinctiones Magdeburgenses):
sodann des von dem Eisenachischen Stadtschreiber Johann Pur-
goldt am Anfangedes 16. Jahrhunderts verfassten (bis jetzt unge-
druckten, im Archive des Stadtrathes zu Eisenach befindlichen) Rechts-
buches in XII. Büchern, und endlich noch eines anderen Eisenachischen
Rechtsbuches, welches in einer auf der öffentlichen Bibliothek zu
Cassel befindlichen Handschrift enthalten ist. Ortloff hat hier auch
Beiträge zu der Geschichte des Pölmann’schen und Purgoldt’schen
Rechtsbuches, von dem zuletzt erwähnten Eisenachischen Rechts-
buche aber, welches jedoch entweder unvollendet oder defect, aber
so weit es bekannt ist, von Purgoldt selbst schon benützt ist, und
der zweiten Hälfte des XV. Jahrhanderts anzugehören scheint, ei-
nen Abdruck beigegeben.
Was die vorliegende Ausgabe des Rechtsbuches nach Dis-
tinctionen betrifft, so wurden drei Handschriften, eine Jenaer, (nach
welcher der Abdruck des Textes geschah, eine Wolfenbüttler, und
ein Erfurter Codex, und neben diesen die Quellen des Rechtsbu-
ches, ferner die Poelmann’schen Distinctionen und das Eisenacher
Rechtsbuch nach der Casseler Handschrift benutzt und aus diesem
Materiale dem Texte eine reichhaltige Variantensammlung unter
der Bezeichnung als Anmerkungen beigegeben. Als Anhänge sind
beigefügt I. Inhaltsverzeichnis zu dem Rechtsbuch nach Distin-
ctionen nach einer Einteilung desselben in 8 Bücher aus einer
Wolfenbüttler Handschrift. II. Vergleichung des Sächsischen Land-
rechtes mit dem Rechtsbuch nach Distinctionen. III. Vergleichung
des Goslarischen Stadtrechtes mit dem Rechtsbuche nach Distin-
ctionen. IV. Vergleichung der von Poelmann herausgegebenen
Distinctionen mit dem Rechtsbuche nach Distinctionen.