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Neue Ausgaben germanischer Ileditsbücher,
des sächs. Landrechts ist wörtlich auf genommen, und wie es scheint,
absichtlich Anfang und Ende des Sachsenspiegels auch zum An-
fang und Ende dieses Reehtsbuches gemacht, obgleich im IJebri-
gen die Ordnung des Landrechtes ganz verlassen worden ist. Dem-
ungeachtet hat sich Ortloff gegen die von Lauhn aufgebrachte,
und in der neuern Zeit am meisten üblich gewordene Bezeichnung
des Rechtsbuches nach Distinctionen als „vermehrter Sachsen-
spiegel“ erklärt, weil die übrigen nicht auf den Sachsenspiegel
zurückführenden Bestandtheile des Rechtsbuches so zahlreich und
in einer solchen Art gebraucht sind, dass ihnen ein bloss acces-
sorischer Charakter zu den ans dem Landrechte genommenen Stel-
len nicht beigelegt werden könne. — Als zweite Hauptquelle er-
scheint das Stadtrecht von Goslar, aus welchem ungefähr eben
so viel wie aus dem sächs. Landrecht genommen ist. (Ein Ab-
druck von diesem findet sich in Leibnitz ser. brunsw. T. III.)
Hierdurch erklärten sich auch die in dem Rechtsbuche vorkommenden
Ausdrücke „Kaiserweichbilde und Kaiserrecht,“ so wie der im Pro-
Oemium vorkommende „Kaiserliche Bücher“, welche zunächst auf
das Stadtrecht von Goslar, als einer kaiserlichen Stadt, zurück-
führen. Diese Berücksichtigung des Goslar'schen Stadtrechts er-
klärt Ortloff sehr befriedigend aus dem Verhältnisse der Markgraf-
schaft Meissen, als dem Vaterlande des Reehtsbuches nach Dis-
tinctionen (Vergl. Einl. p. XXXIV.—XXXVII.), zu den Städten
Goslar, Mühlhausen und Nordhausen, über welche Ludwig v. Ba-
yern die Schutzherrlichkeit an den Markgrafen Friedrich den Ernst-
haften verliehen hatte.
Es mag diess als ein neuer Beweis dienen, wie wichtig die
Rechtsbildung in den Städten seit dem XIV. Jahrhundert für die
Rechtsbildung in Deutschland überhaupt gewesen ist, und wie drin-
gend nothwendig es ist, diesem verhältnissmässig noch immer sehr
vernachlässigten Theile unserer Rechtsquellen eine besondere Sorg-
falt zuzuwenden. Als Quellen zählt Ortloff ferner noch auf die
von den Schöffen zu Magdeburg 1304. nach Görlitz geschehene
Mittheilung des Magdeburgischen Rechts, und das Sächsische oder
Magdeburgische Weichbild, so wie auch die damals gangbaren
Privilegien für die Juden. Weitere Quellen sind mit Bestimmtheit
nicht anzugeben, sogar die canon. Rechtsbücher scheinen nicht un-
mittelbar benutzt, und die wenigen Spuren einer Kenntniss des
röm. Rechtes, welche man in dem Rechtsbuch zu finden glauben
könnte, sind höchstens Folge der Benützung der bisher nicht wei-
ter ermittelten geistlichen Bücher. Die Zeit der Abfassung wird
Neue Ausgaben germanischer Ileditsbücher,
des sächs. Landrechts ist wörtlich auf genommen, und wie es scheint,
absichtlich Anfang und Ende des Sachsenspiegels auch zum An-
fang und Ende dieses Reehtsbuches gemacht, obgleich im IJebri-
gen die Ordnung des Landrechtes ganz verlassen worden ist. Dem-
ungeachtet hat sich Ortloff gegen die von Lauhn aufgebrachte,
und in der neuern Zeit am meisten üblich gewordene Bezeichnung
des Rechtsbuches nach Distinctionen als „vermehrter Sachsen-
spiegel“ erklärt, weil die übrigen nicht auf den Sachsenspiegel
zurückführenden Bestandtheile des Rechtsbuches so zahlreich und
in einer solchen Art gebraucht sind, dass ihnen ein bloss acces-
sorischer Charakter zu den ans dem Landrechte genommenen Stel-
len nicht beigelegt werden könne. — Als zweite Hauptquelle er-
scheint das Stadtrecht von Goslar, aus welchem ungefähr eben
so viel wie aus dem sächs. Landrecht genommen ist. (Ein Ab-
druck von diesem findet sich in Leibnitz ser. brunsw. T. III.)
Hierdurch erklärten sich auch die in dem Rechtsbuche vorkommenden
Ausdrücke „Kaiserweichbilde und Kaiserrecht,“ so wie der im Pro-
Oemium vorkommende „Kaiserliche Bücher“, welche zunächst auf
das Stadtrecht von Goslar, als einer kaiserlichen Stadt, zurück-
führen. Diese Berücksichtigung des Goslar'schen Stadtrechts er-
klärt Ortloff sehr befriedigend aus dem Verhältnisse der Markgraf-
schaft Meissen, als dem Vaterlande des Reehtsbuches nach Dis-
tinctionen (Vergl. Einl. p. XXXIV.—XXXVII.), zu den Städten
Goslar, Mühlhausen und Nordhausen, über welche Ludwig v. Ba-
yern die Schutzherrlichkeit an den Markgrafen Friedrich den Ernst-
haften verliehen hatte.
Es mag diess als ein neuer Beweis dienen, wie wichtig die
Rechtsbildung in den Städten seit dem XIV. Jahrhundert für die
Rechtsbildung in Deutschland überhaupt gewesen ist, und wie drin-
gend nothwendig es ist, diesem verhältnissmässig noch immer sehr
vernachlässigten Theile unserer Rechtsquellen eine besondere Sorg-
falt zuzuwenden. Als Quellen zählt Ortloff ferner noch auf die
von den Schöffen zu Magdeburg 1304. nach Görlitz geschehene
Mittheilung des Magdeburgischen Rechts, und das Sächsische oder
Magdeburgische Weichbild, so wie auch die damals gangbaren
Privilegien für die Juden. Weitere Quellen sind mit Bestimmtheit
nicht anzugeben, sogar die canon. Rechtsbücher scheinen nicht un-
mittelbar benutzt, und die wenigen Spuren einer Kenntniss des
röm. Rechtes, welche man in dem Rechtsbuch zu finden glauben
könnte, sind höchstens Folge der Benützung der bisher nicht wei-
ter ermittelten geistlichen Bücher. Die Zeit der Abfassung wird