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von örtioff, v. Thüngen, Leinan, v. Maurer und Zdpfi. 123
welche herausgearbeitet werden, auch benutzt werden, und dass die
Aufmerksamkeit der Juristen, und namentlich der jüngeren Gene-
ration, dem germanischen Quellenstudium selbst zugewandt wird.
Es ist endlich Zeit, dass nunmehr auch die grössere Masse diese
altdeutschen Quellen eben so zur Hand nehme, wie wir uns freuen
dürfen, dass es bereits auf den meisten Hochschulen hinsichtlich der
Quellen des römischen Rechtes der Fall ist.
J. Das Rechtshuck nach Distinctionen, nebst einem Eisenachiscben Rechts-
buck. Herausgegeben von Dr. Friedr. Örtioff, Oberappellationsrath
zu Jena. — Jena, in der Cröker’schen Buchhandlung. 1836 54 B 8.
Von diesem Rechtsbuche gab es bisher eine einzige, überdiess
sehr fehlerhafte und durchaus unkritische, und somit unbrauchbare
Ausgabe, nämlich in Böhme’s diplom. Beitr. z. Untersuchung der
Schlesischen Rechte und Geschichte (Berlin 1770—1775.), woselbst
dieses Rechtsbuch unter der ganz unpassenden, und durch nichts
gerechtfertigten Bezeichnung „schlesisches Land recht“ ab-
gedruckt worden war. Ortlotf hat nunmehr in der seiner Ausgabe
vorgedruckten Einleitung gezeigt, dass bis zum Anfänge des vo-
rigen Jahrhunderts die Existenz dieses Rechtsbuches so gut wie
unbekannt geblieben — resp. dasselbe in volle Vergessenheit ge-
rathen war. Es gehört dieses Rechtsbuch zu der Classe der säch-
sischen Weichbildrechte — und ist eine Privatarbeit, mit dem Zwecke,
nicht nur eine Uebersicht und Zusammenstellung der Quellen des
Rechtes in den sächsischen Städten zu geben, als auch zugleich die
Abweichungen und Verschiedenheiten derselben zu zeigen. Nament-
lich sollen Landrecht, Weichbildrecht und Kaiserrecht distinguirt
oder „ausgeschieden“ werden, und daher sind auch die einzelnen
Artikel als distinctiones bezeichnet Ortlotf zeigt, dass dieses Rechts-
buch nach Distinctionen kein anderes, als das in der bei Longolius
erwähnten Handschrift gedachte „Buch der Ausscheidung“
ist; so wie auch, dass die in den Handschriften vor kommende Ab-
theilung in 5, 6, oder 7 oder gar 8 Bücher durchaus unerheblich,
und kein Beweis einer mehrfachen oder verschiedenzeitigen Bear-
beitung oder Fortbildung des Rechtsbuches sey. Die Quellen, aus
welchen das Rechtsbuch geflossen ist, sind in dem Pronemium selbst
angegeben: „es ist nämlich gezogen aus kaiserlichen Büchern, aus
dem Landrecht, Spiegels der Sachsen, Weichbildbüchern und aus
geistlichen Büchern. Örtioff hat nun diese Quellen auch im Ein-
zelnen nachgewiesen. Das sächsische Landrecht erscheint sonach
als eine Hauptquelle dieses Buches. Der grösste Theil der Artikel
 
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