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Zacbariä: Lehre vom Versuch der Verbrechen

auf uns herüber vererbt sind — könnte man sich besonders im
Criminalrechte der Principienjägerei und des unseligen Strebens,
Alles zu generalisiren enthalten, würde man sich endlich wieder
überzeugen, dass die Lehre vom Versuch ihrer Natur nach
nichts weniger als eine allgemeine Lehre ist, und dass die
für ihn geltenden Grundsätze mit Zweckmässigkeit nur speciell
mit Bezug auf jedes einzelne Verbrechen festgesetzt werden kön-
nen, und dass eine positive Gesetzgebung einer allgemeinen Theo-
rie vom Versuche der Verbrechen gar nicht bedarf, so würde
sich Vieles in unserem practischen Criminalrechte vereinfachen und
die Gesetzgebung weit weniger unsicher seyn, als sie es leider
gegenwärtig ist, wo sie, vielleicht auch von einem am Unrechten
Orte angebrachten Streben nach Kürze verleitet gewöhnlich und
zum nicht geringen Nachtheile der Praxis die Strafbarkeit des
Versuches bei den einzelnen Verbrechen stiefmütterlich behandelt,
und sich auf die gebrechlichen und unzureichenden Krücken sog.
allgemeiner Grundsätze vom Versuch nicht wenig zu Gute thut.
Was nützt es auch, eine allgemeine Theorie über den strafbaren
Versuch aufzusteilen, da, wenn man auch den Begriff eines straf-
baren Versuches überhaupt für zulässig erklärt, derselbe dennoch,
wie der Verf. §. 15. ganz richtig bemerkt hat, durchgreifend, d.
h. im Einzelnen doch nur mit Rücksicht auf den Begriff des Ver-
brechens bestimmt werden kann? Es wird daher wohl auch
noch die Zeit kommen, in welcher man der Rechtsphilosophie es
überlassen wird, sich mit der Construction eines allgemeingültigen
Begriffes vom strafbaren Versuche zu beschäftigen, so wie man
ihr die Untersuchung über die Natur und den Begriff des Ver-
brechens zugewiesen hat — wo die positive Gesetzgebung aber
es sich zur Aufgabe setzen wird, die strafbaren Versuchshandlun-
gen eben sowohl bei den einzelnen Verbrechen speciell zu bestim-
men, als sie gegenwärtig bereits die einzelnen Verbrechen selbst
aufzählen gelernt hat.
Wir wenden uns nunmehr zur Betrachtung des Begriffes vom
strafbaren Versuche, welchen der Verf. (§. 19.) aufgestellt hat.
Sehr richtig ist (§. 16. §. 47.) die Bemerkung vorausgeschickt,
dass jeder Versuch einen Mangel an dem Thatbestande eines Ver-
brechens voraussetze, nicht aber jeder Mangel am Thatbestande
ein Versuch sey, und der Versuch stete dadurch charakterisirt
ist, dass die vorhandene Handlung wenigstens mit der Absicht,
das Fehlende zu bewirken, vorgenommen ist. Die Definition, wel-
che sodann der Verf. §. 19. von dem Versuche aufstellt, ist fol-
 
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