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s°. 28. HEIDELBERGER 1841
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Liiders: Mecklenburgs eingeborner Adel und seine
Vorrechte.
(Beschluss/)
Mecklenburg begnüge sich mit einem einfachen, wohlor-
ganisirten Landtage, und mache sich in dieser Beziehung nur die
Einrichtungen anderer deutscher Länder zunutzen; denn kein
Mecklenburger wird behaupten wollen, dass die jetzige Verfas-
sung ganz untadelig und keiner Verbesserung bedürftig sey.
Aber auf dem Vorhandenen muss man fortbauen, ein Werk, das
wegen dem mancherlei Fehlenden, nicht plötzlich und mit einem
Male geschehen kann. Doch ob der „nichtadlichen Gutsbesitzer
Jungfrauen“ Töchter ins Kloster dürfen oder nicht, das wird zum
Wohl des Allgemeinen nichts beitragen. Man verbessere die
Volksschulen und höheren Lehranstalten; man stelle Recht und
Gerechtigkeit überall und ohne Ansehen der Person her; man
wirke dafür, dass Städte und Marktflecken sich durch Handel, In-
dustrie und Geistesbildung heben, und in denselben sich nach und
nach eine tüchtige Mittelklasse bilde; man gebe demselben eine
zeitgemässe Städte- und Gemeinde-Ordnung; man schaffe den
noch fast ganz fehlenden Bauernstand mit freiem Grundbesitz und
suche alle Theile durch Belehrung, Theilnahrae an den Gemeinde-
verwaltungen und allgemeinen Landesangelegenheiten heranzubil-
den. — Kurz man wirke, strebe, ringe und schreibe dann auch
für diese edlen, wahrhaft freisinnigen und volksthümlichen Zwe-
cke; man erinnere sich nebenher daran, dass Mecklenburg nur
ein sehr kleiner Theil <Jes grossen gemeinsamen Vaterlandes sey,
der ohne dasselbe theils im Ueberfluss ersticken, theils in allerlei
geistiger und körperlicher Noth verderben müsste; — und die
Stimmen, die Bestrebungen aller wahrhaft freisinnigen Deutschen,
ob adlicher oder nichtadlicher Abkunft, werden mit den Kämpfern
für Freiheit und Recht seyn. — Es mögen die nichtadlichen Guts-
besitzer Mecklenburgs nur nicht* früher die Sympathieen ruhig
denkender und wohlgesinnter Männer gegen die adlichen Gutsbe-
Jabrg, XXXIV. 3. Doppelheft. 28
 
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