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N°. 22. HEIDELBERGER i84i,
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Zachariä: Lehre vom Versuch der Verbrechen.
CBe Schluss.')
Der Begriff des criminellen Versuches ist daher an sich kein
absoluter Begriff, sondern ein relativer — er kömmt zuerst histo-
risch nur vor, von dem Augenblicke an, wo positive Strafgesetze
Vorkommen, und ist daher auch positiv nie weiter auszudehnen,
als das positive Strafgesetz dies thut. Das positive Gesetz bleibt
auch anfänglich der natürlichen Rechtsansicht in sofern treu, dass
es selbst da, wo es eine Strafbarkeit des Versuches einfübren
will, z. B. das telo ambulare im röm. Recht, das herbas dare bi-
bere in den Septem Septenis der Lex Salica, den Begriff von
Versuch aufzustellen vermeidet, und die Handlungen speciell aus-
zeichnet, welche es wegen ihrer Beziehung zu einem gewollten
Erfolge als strafbar — mithin selbst als Verbrechen behandeln
will. Erst nach und nach tritt die Philosophie herbei und hebt
diese Bezüglichkeit auf den gewollten Erfolg als den Grund der
Bestrafung hervor — Analogien treten hinzu, man versucht end-
lich den Begriff des strafbaren Versuches a priori zu construiren
und die Lehre vom Versuch als eine allgemeine — bei allen
oder doch den meisten Verbrechen einschlägige Lehre zu behan-
deln — man fängt an zu übersehen, dass dieser Begriff nur ein
positiver und willkührlich gemachter ist, und dieses der Ge-
nesis der Strafbarkeit des Versuches conträre Verfahren ist es, welches
allgemeine Verwirrung verursacht und die gleichfalls nur durch po-
sitive Gesetzesvorschriften bedingte und hervorgerufene Un-
terscheidung von Vorbereitungshandjungen, Versuchshandlungen
und vollendeten Verbrechen schwankend macht. — Hätte man
diese Confusion nicht gemacht, machte man sie nicht noch täglich
in den Gesetzgebungen, ich will nicht sagen aus Trägheit und
Gedankenlosigkeit, doch aus einem zu unbedingten Hingeben an
Compendientheorieen, welche aus dem vorigen — weder durch
philosophische Schärfe, noch durch historische Kritik in der Be-
handlung practischer Rechtsmaterien ausgezeichneten Jahrhundert
XXXIV. Jahrg. 3. Doppelheft. 22
 
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