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162 Martin: Vorlesungen über die Theorie des Prozesses.
Verf. in jenem Abschnitte von den Prozesshandlungen in ihrer Ver-
bindung untereinander ihr einzuverleiben gewusst. Wass dieser Ab-
schnitt des Lehrbuches im Abrisse enthält, wird sicher der Anfang
des nachfolgenden zweiten Bandes der Vorlesungen in umständli-
cherer Entwickelung darlegen.
Wenden wir uns zu dem vorliegenden ersten Bande derselben,
so tritt uns ein reicher zur Vorbereitung jener Entwickelung geeig-
neter sorgfältig geordneter Stoff entgegen. Er gehört theils der Ein-
leitung, theils den allgemeinsten Grundsätzen der Civilprozesstheorie,
theils den Lehren von den Gegenständen und Subjecten des Civil-
prozesses und von den Gattungen der Prozesshandlungen an. Na-
mentlich ist dahin zu zählen was (S. 12 ff.) über die Natur der
prozessualischen Befugnisse und Obliegenheiten gesagt ist, woran
sich (S. 17 ff.) mit innerm Zusammenhänge die Abgränzung der
Civilprozesstheorie gegenüber von anderen juridischen Disciplinen reiht:
Unter den Quellen wird den Vorschriften für das Reichskammerge-
richt für den gemeinen Prozess subsidiaire Geltung zugestanden, es
werden aber die gemeinen Bescheide davon ausgenommen, weil es
einestheils unwahrscheinlich sei, dass der die Befolgung jener Vor-
schriften in den Territorien gebietende §. 137 des J. R. A. die Reichs-
stände zur Vermittlung der Befolgung solcher Normen von proble-
matischem Fortbestände habe verpflichten wollen, anderntheils deren
Publication nur am Sitze des Reichskammergerichtes stattgefunden
(S. 29, 31 ff.). Betrachtet man den gemeinen Civilprozess als einen
Inbegriff von Prozessvorschriften, die in allen deutschen Ländern mit-
telbar oder unmittelbar als Product einer gesetzgebenden Thätigkeit
zur Geltung gelangt sind, so liegt dieser Einwand gegen jene Gel- '
tung der gemeinen Bescheide auch sehr nahe. Fasst man ihn aber
auf als das geschichtliche Product der gesammten doctrinellen und
practischen Thätigkeit Deutschlands im Gebiete des Civilprozesses,
so weit sie zu einheitlicher Production zusammengewirkt, und die
gesetzlichen Vorschriften auf welche sie sich gestützt hat, als ihre
geschichtlichen Zeugnisse; so wird man von diesen, so wie jetzt
die Entwickelung dieser Thätigkeit steht, jene gemeinen Bescheide
nicht ausschliessen dürfen. Uebrigens hat Ref. (Erörter. zu Lin de’s
Lehrb. S. 42) die durch solche Bescheide gegebenen Normen aus-
drücklich als solche bezeichnet, die das R. K. G. „für sich sel-
ber“ aufgestellt, und wird daher auf den ihm in der Note 5, S. 32 f. ■
eingeräumten Platz keinen Anspruch machen dürfen. Die Verbin-
dung von Elementen des öffentlichen und des Privatrechts, die in ’
den Prozess Vorschriften herrscht, findet der Verf. in dem Rechtsstreite
selber (S. 49 ff.). Vielleicht rührt es daher, dass die Gränzbestim-
mung zwischen beiden, den Character der Unsicherheit angenom-
men hat, der in einer Eintheilung der prozessualischen Befugnisse
und Obliegenheiten in rein privatrechtliche und öffentlichrechtliche,
mit Anhängung von gemischten, namentlich in ihrer Ausdehnung auf
die partheilichen (S. 50), sich zeigt. Diese Unsicherheit lässt sich
 
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