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Nr. 19. HEIDELBERGER 1856.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Die Herausgabe der Gesetze der Langobarden.
(Schluss.)
Er macht dabei aufmerksam, dass bekanntlich die bisher vorhan-
denen Handschriften der Gesetze der langobardischen Könige in zwei
Familien zerfallen; solche, welche die von den verschiedenen Köni-
gen gegebenen Gesetze nach der Zeitfolge enthalten, und solche,
in denen diese verschiedenen Gesetze nach den Materien geordnet
erscheinen, wobei man auch die Gesetze aufnahm, welche von den
fränkischen Kaisern nach der Unterwerfung des langobardischen Rei-
ches erlassen wurden. Diese Art der Bearbeitung findet sich in
dem 11. Jahrhundert. Nun finden sich aus der Zeit der Regierung
der langobardischen Könige noch zwei Handschriften vor, die von
St. Gallen und die von Vercelli, welche daher der Herausgeber
vorzüglich zum Grunde gelegt hat, obwohl sehr viele Handschrif-
ten vorhanden sind, namentlich die einer dritten Klasse; nämlich
nach einer vor dem Jahre 1037 zu Pavia veranstalteten Redaction,
welche ebenfalls die chronologische Ordnung befolgt, und die Ge-
setze der späteren Herrscher Italiens, nach den Langobarden ent-
hält, so dass die neuesten Gesetze bis zu Heinrich II. im Jahre 1020
gehen. Zu den Handschriften dieser Classe, Liber legis Langobar-
dorum genannt, gehören die Codices Estensis und Veronensis, deren
sich Muratori, Georgisch, Canciani und Walter bedient haben.
Der Herausgeber führt nun die bekannt gewordenen Handschrif-
ten der langobardischen Gesetze mit Ausnahme der der zweiten
Klasse auf, welche gewöhnlich Lombarda genannt werden.
1. Der Codex Sangallensis, von dem sich jetzt ein Theil in
Zürich befindet. Er enthält das Edictum Rotharis regis in Uncial-
Buchstaben.
2. Der Codex Vercellensis, der dem Kapitel zu Vercelli ge-
hört, mit gleicher Schrift und etwas jünger. Er enthält äusser
dem Edictum Rotharis die Gesetze der Könige Grimoald und Liutprand.
3. Der Codex Eporediensis, welcher äusser den Gesetzen der
langobardischen Könige auch die Capitularien von Pipin, Carl dem
Grossen, Ludwig und Lothar enthält, aus dem 9. Jahrhundert herrührt
und Eigenthum des Domkapitels zu Ivrea im Piemontesischen ist.
4. Der Vaticanische Codex, etwas jünger als der vorige, spä-
testens aus dem Anfang des 10. Jahrhunderts.
5. Der Pariser Codex 4613 aus dem 10. Jahrhundert.
6. Ein anderer Pariser Codex 4614 aus dem 10. oder Anfang
des 11. Jahrhunderts.
7. Der Wolfenbüttler Codex aus dem 10. Jahrhundert.
XLIX. Jahrg. 4. Heft. 19
 
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