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Die Herausgabe der Gesetze der Langobarden.

habenden Urkunden, von denen sich bedeutende Schätze in dem
königlichen Archiv zu Turin, in dem des vormaligen Freistaats von
Genua, in den Klöstern, besonders zu Bobbio u. s. w. befanden.
Die französische Zwischenherrschaft hatte nicht den guten Geist ge-
nährt, der in der ersten Gesellschaft in Piemont herrschte, sich durch
Wissenschaft auszuzeichnen; der König fand daher in dem gelehr-
ten Grafen Prospero Balbo, dem Vater des berühmten Geschichts-
schreibers Cäsar Balbo den rechten Mann, um ihn an die Spitze
der Gesellschaft zu stellen, welcher die Herausgabe dieser Urkunden
übertragen wurde, und die sich dieses Auftrags auch durch die
Herausgabe mehrerer Bände von Statuten, Gesetzen, Chroniken und
anderen wichtigen Urkunden, von dem 7. Jahrhundert an, entledigte.
Graf Balbo war dem gelehrten General Saluzzo in dem Vorsitze dieser
Gesellschaft gefolgt, welcher eine sehr geachtete militärische Geschichte
des sardinischen Staats und mehrere andere wissenschaftlichen Werke
herausgab. Jetzt ist der Graf Sclopis de Solerano zum Präsi-
denten dieser Gesellschaft gewählt worden, der Verfasser der Ge-
schichte des römischen Rechts in Italien und mehrerer anderen be-
deutenden geschichtlichen Werken. Seine Wirksamkeit für die Heraus-
gabe der Monumenta historiae pratriae hat er damit begonnen, dass
bereits der erste Band der Urkundensammlung des Freistaats Genua,
unter dem Titel: Über jurium, hat verschickt werden können.
Der neueste Band der Historiae patriae monumenta enthält die
Gesetze der Langobarden, auf deren Herausgabe, durch den ge-
lehrten Grafen Baudi di Vesme, die Freunde des germanischen
Rechts so lange gespannt waren. Da nur eine Auflage von 500
Exemplaren gemacht wird, und es überhaupt schwer ist, italiänische
Werke in Deutschland zu erhalten, so ist es ein grosser Vortheil,
dass der genannte Präsident dieser Gesellschaft einen grossen Tlieil
der Auflage dieses kostbaren Werkes zu Geschenken für das Aus-
land bestimmt. Äusser den bedeutendsten Bibliotheken Europas über-
sendet er den beiden Kammern der Landesvertretung in London,
Paris, Berlin und Belgien Exemplare, so dass der Gelehrte Gelegen-
heit findet, diese Arbeiten einzusehen. Da dieselben aber erst später
in Deutschland bekannt werden dürften, und der Einsender durch
die Güte des Grafen Sclopis dies Werk erhielt, glaubt er den Wün-
schen der Freunde der deutschen Rechtsgeschichte zuvorzukommen,
indem er einen kurzen Auszug aus der Vorrede des Grafen Vesme,
welche mehr als 100 grosse Folio-Seiten einnimmt, mittheilt.
Vesme schickt voraus, dass die Gesetze der Langobardischen
Könige, welche auch noch nach dem Aufhören ihrer Herrschaft in
Italien galten, im Laufe jener Zeiten vielfach geändert worden; so
dass es darauf ankam, die ältesten Handschriften zu benutzen, um
deren ursprünglichen Text zu erhalten.
(Schluss folgt.)
 
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