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Nr. 31. HEIDELBERGER 1856.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Lex Fr ancorum Chamavorum, oder das vermeintliche Xan-
tener Gaurecht. Herausgegeben und erläutert von Dr. Ernst
Theodor Gaupp, k. geh. Justizrathe und Prof. d. B. an
der Universität zu Breslau. Breslau} bei J. Max und Komp.
1855. 6 Bogen in 8. 8. 82.
(Nachtrag zu Nr. 22—25. der Heidelberger Jahrbücher.) *)
I.
Die Einwendungen gegen die Bedeutung von adhra-
mire als spondere im fränkischen Rechte. Erklärung
von Lex Saliga, Tit. de vestigio minando. Herold 40.
Em en data 39. Merkel XXXVII.
Es ist wohl im fränkischen Rechte nur eine einzige Stelle auf-
zufinden, welche scheinbar das Wort adhramire (achramire, agra-
mire) in einer anderen Bedeutung als in der von „Spondere“ zeigt,
nämlich der Titel der Lex Saliga: de vestigio minando. Die Rück-
sicht auf diese Stelle scheint insbesondere J. Grimm veranlasst zu
haben, in seiner Einleitung zur Ausgabe der Lex Saliga von M e r-
kel S. VII. „achramire“ oder „adhramire“ als umwinden oder
umspannen zu erklären und es mit dem „adfathamire“ (adfato-
mire, L. IUp. 48 adfatimire) wenigstens insoweit zusammen zu
stellen, dass bei beiden der Gebrauch desselben Symboles, nämlich
des Umwindens mit dem Faden, ja auch ein synonimer Gebrauch
beider Wörter für wahrscheinlich gehalten werden dürfte. J. Grimm
findet insbesondere in dem genannten Titel der Lex Saliga den
Ausspruch, dass derjenige, der seinem gestohlenen Thiere auf
der Spur folgt und nachgekommen ist (der sog. Vindikant), „es
mit der dritten Hand zu achramiren, d. h. zu umspan-
nen habe“. Diese Erklärung muss vom rechtsgeschichtlichen Stand-
punkte aus mancherlei Bedenken unterliegen. Uebrigens ist es un-
erlässlich, die hauptsächlichsten Grundsätze des sog. Vindikations-

*) Da der Herr Verleger der Heidelberger Jahrbücher einen besonderen
Abdruck der Beurtheilung. von Gaupp, Lex Chamavorum, in diesen Jahrbü-
chern Nr. 22—25, unter dem Titel: „Die Euua Chamavorum; ein Beitrag zur
Kritik und Erläuterung ihres Textes“, veranstaltet hat, so wurde diese Gele-
genheit von dem Verf. der Beurtheilung benützt, um einige der darin aufge-
stellten Ansichten in besonderen Ausführungen, als Anhängen, weiter auszu-
führen und zu begründen. Um den Lesern der Heidelberger Jahrbücher auch
diese Ausführungen und Begründungen nicht vorzuenthalten, werden dieselben
hier als Nachträge zu der Beurtheilung von Gaupp’s Schrift über die Leo;
Chamavorum mitgetheilt.
XLIX, Jahrg. 6, Heft,

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