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Die Herausgabe der Gesetze der Langobarden.

8. Der Codex in dem Kloster Cava bei Salerno, bald nach
dem Jahr 1004 geschrieben.
9. Der Codex Matritensis aus dem Anfang des 11. Jahrhunderts.
10. Der Codex Gothanus desgleichen.
Dies sind die Handschriften, welche den reinen Text des Edicts
enthalten; die beiden folgenden enthalten eine von einem sonst un-
bekannten Verfasser Namens Lupus herrührende Ordnung nach Ma-
terien, ohne auf die Zeitfolge der Gesetze Rücksicht zu nehmen:
11. Der Codex Mutinensis.
12. Der Codex Gothanus.
Die folgenden Handschriften haben zwar die chronologische
Folge beibehalten, allein der Text ist schon zum Gerichtsgebrauche
verändert und mit Zusätzen versehen:
13. Auf der Ambrosianischen Bibliothek zu Mailand befinden
sich zwei Bände aus dem Anfang des 11. Jahrhunderts mit den
Edicten der langobardischen Könige und den folgenden Regenten
bis Heinrich I.
14. Der Codex Estensis von 1490.
15. Der Codex Veronensis, jetzt in Pavia, bis auf Heinrich
gehend, stammt aus dem Ende des 11. Jahrhunderts.
16. Der Codex Londinensis in dem Brittischen Museum, aus
dem Ende des 11. Jahrhunderts.
17. Der Codex Palatinus Vindobonensis aus dem 11. Jahr-
hundert bis zu Heinrich III.
18. Ein Codex auf der Laurentianischen Bibliothek zu Flo-
renz aus dem Anfang des 11. Jahrhunderts bis nach Conrad II.
19. Der Codex Padolironensis, jetzt im Seminar zu Padua, aus
dem 11. Jahrhundert.
20. Der Venetianische Codex auf der Marciana, aus dem An-
fänge des 12. Jahrhunderts.
21. Der Codex Helmstadiensis von 1320.
22. Der Fuldaische Codex aus dem 9. Jahrhundert, welchen
Herold seiner Ausgabe zum Grunde gelegt hat. Ob aber diese
beide letzten noch vorhanden sind, weiss der Herausgeber nicht.
23. Der von Lindenbrog benutzte Codex.
24. Die Handschrift, welche Sigonius in seinem Werke de
regno Italico theilweise herausgegeben hat. Die Editio princeps
der Lombarda oder die systematisch geordnete Sammlung dieser Ge-
setze ist von Freher in Leiden im Jahr 1512 erschienen, Graf Vesme
aber beschäftigt sich hauptsächlich mit den Ausgaben, in denen die
langobardischen Gesetze der Zeitfolge nach geordnet sind, und nennt
von diesen zuvörderst:
1. Die Ausgabe von Herold von 1557 zu Basel. Vesme ist
nicht der gewöhnlichen Meinung, dass hier die langobardischen Ge-
setze sich am meisten dem Texte nähern, wie er aus den Händen
der Gesetzgeber hervorgegangen ist; so dass hierin nicht ganz die
chronologische Ordnung beibehalten, sondern dass bereits eine gewisse
 
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