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Die Herausgabe der Gesetze der Langobarden.

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Ordnung nach Materien in dem Fuldaischen Codex vorgenommen
worden ist. Er zieht daher den Codex Estensis vor, oft sogar den
Text der Lombarda. Dem ohnerachtet hält er diese Ausgabe für
sehr wichtig, indem bisher manche Stellen nur aus derselben haben
entnommen werden können.
2. Die Ausgabe von Muratori zu Mailand 1725, welche nicht
nach einer bestimmten Handschrift, sondern nach früheren Ausgaben,
besonders nach Goldast (1574) in Gemässheit des Estensischen Codex
geordnet wurde. Dieser Ausgabe sind eigentlich alle folgenden gefolgt.
3. Die von Georgisch in seinem Corpus juris Germanici an-
tiqui. Halle 1738.
4. Die von Canciani in seiner Sammlung der Leges barbaro-
rum antiquae, Venedig 1781.
5. Eine verbesserte Ausgabe des Corpus iuris Germanici anti-
qui von Ferdinand Walter, Berlin 1824.
Von Ausgaben später aufgefundenen Gesetze und Arbeiten
über dieselben führt Vesme an: Dr. Blume, vorläufige Resultate
für die langobardischen Gesetze, aus italiänischen Handschriften ge-
zogen, im Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde. B. IV. S. 369.
Carlo Troja über die Handschrift zu Cava in der Zeitschrift:
„II progresso delle Scienze, Lettere e delle Arti“, Napoli 1832.
pag. 104. und in seiner Storia d’Italia del medio evo. Napoli 1843.
Vol. I. parte 4. Ferner „delle condizione de Romani vinti da Lon-
gobardi“, Milano 1844. und Codice diplomatico Longobardo dell
568 al 774, Napoli 1845. 4. Dabei war es aber nicht die Absicht
dieses hochgeachteten Neapolitanischen Geschichtsforschers, den ur-
sprünglichen Text der langobardischen Gesetze herzustellen, sondern
er beschränkte sich auf die Bekanntmachung der Handschrift zu Cava.
Nachdem Vesme die vorgedachten Handschriften und Ausgaben
beurtheilt hat, wendet er sich zur Erläuterung der Hilfsmittel zur
Herausgabe des von ihm jetzt herausgegeben Textes, worüber er
mehrfach auf unsern gelehrten Merkel verweist, welchem Vesme alle
Hochachtung zollt.
Die Veranlassung zu der eben erschienenen neuen Ausgabe des
Edicti Langobardici gab zuerst der Aufenthalt des bekannten Turi-
ner Orientalisten Amadeus Peyron zu Rom, um dort für seine kop-
tische Sprachlehre und sein Wörterbuch Studien zu machen; dort
theilte ihm der vorgedachte spätere Minister Troja eine von ihm be-
sorgte Abschrift des Codex Cavensis für die Gesellschaft zur Heraus-
gabe der vaterländischen Geschichtsquellen zu Turin mit. Diese
übertrug dem Senator der ersten Kammer, Grafen Vesme, hierauf
die Herausgabe der langobardischen Gesetze. Dieser bemerkte bald
eine Lücke in der Handschrift von Cava, die Vorrede von Rotharis
betreffend, welche Paulus Diaconus erwähnt; er wurde aber durch
unsern gelehrten Pertz (Monum. Germ. Hist. Legum. T. I. tab. III.
und Praef. pag. 26) auf den Pariser Codex aufmerksam gemacht,
der ihm durch Champollion — Figeac zugänglich wurde. Während
 
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