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Schriften des Freiherrn von Ankershofen über Cärnthen. 271
angegebenen Anforderungen entsprochen werden soll. Als Muster und
bisher unerreichtes Vorbild für gründliche und diplomatisch-chronolo-
gisch-genaue Regesten sind Fr. Böhmer’s regesta imperii und dessen
Wittelsbacher Regesten zu betrachten. In den ersteren leuchtet die
Aufgabe des Verf. eine Basis für die teutsche Regierungs- und
Staatsgescbichte zu geben überall als Zweck hervor. Mit Recht
sind auch die Regesten Böhmer’s, was Anlage und gedrängte Kürze
betrifft, von den schweizerischen Historikern nachgeahmt worden. In-
dessen muss bei der Regestenbehandlung unterschieden werden, solche
für die Regierungsgeschichte einer Dynastie oder eines Regenten,
und die Regesten für die Landesgeschichte. Zu den lezteren ge-
hören z. B. die von Scriba für Hessen, auch die von Ankershofen
für Cärnthen fallen in diese Kategorie; hierin sind auch mit Lob
zu erwähnen, wegen der scharfsinnigen Beurtheilung, das wesentliche
zu finden, die kurzen aber sorgfältigen Regesten von Aquileja, welche
Valentinelli ausarbeitete. Es fragt sich nun zunächst, was verdient
Aufname in die Regesten zur Geschichte eines Landes, und kann
es genügen das Material im Auszuge ohne jeden Commentar zu bie-
ten? Es muss in solchen Regesten alles aufgenommen werden, was
die Topographie des Landes, die Statistik der Bevölkerung, den
Besizstand der Bewoner und der Stände, der Kirche, der Fiseal-
güter, des hohen und niederen Adels, der Klöster, der freie Grund-
besizer betrifft; ferner was mit den socialen Zuständen, der allge-
meinen Volkswirthschaft des Landes, mit seiner Staats- und Regie-
rungsform, mit seiner Rechtsgeschichte und juridischen Verhältnissen,
der Verwaltung, der Kirche, mit den sittlichen Zuständen, der
Kunst- und Gelehrtengeschichte, der Literatur und Verbreitung der
Civilisation zusammenhängt. Alle diese Verhältnisse resp. Anfor-
derungen, welche man an die Regesten stellt, machen einen zweck-
mässigen , vielseitigen und diplomatisch getreuen Auszug aus den
Urkunden nothwendig. Dabei aber muss durch Verweisung der einen
auf die andere die Auffindung analoger Verhältnisse erleichtert werden.
Wenn also das Reale in den Urkunden für die historische Forschung
brauchbar geboten werden soll (das Formale gehört in die Diplo-
matik), so muss auch ein Commentar den Regesten beigegeben wer-
den, ganz besonders in Bezug auf Topographie, Metrologie und
Spracheigenthümlichkeiten. Für die alte Topographie von Cärnthen hat
Ankershofen in seinen Anmerkungen zu den Regesten viele Erläuterun-
gen gegeben, ebenso in dem Gebiete der Chronologie und Genealogie.
Sehr erspriesslich 3ind bisweilen die Erklärungen in Bezug auf das teut-
sche Privatrecht, welches durch die jezt aufkommende Beniizung der
Urkunden wesentlich wird umgestaltet werden, so bei Nr. CCCCXXXV.
Privatrechtliche Verhältnisse sezt A. in seinen Regesten klar und
deutlich auseinander, in dieser Hinsicht sind sie zur Nachahmung
empfehlenswerth. Der Mangel an metrologischen Untersuchungen und
Reduktionen von Münze, Gewicht und Maass kann nicht Ankersho-
fen allein zum Vorwurfe gemacht werden; es fehlt bis jezt noch
 
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