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Schriften des Freiherrn von Ankershofen über Cärnthen.

ganz an einer umfassenden, allgemeinen, mittelalterlichen Metrologie.
Der Anfang dazu sollte zunächst von den Historikern ausgehen,
welche sich mit der Specialgeschichte eines Landes abgeben, we-
nigstens sollten sie das Material dazu liefern. Chmel gibt in seinen
Urkundenabdrücken gar keine Commentare, weder für Topographie
noch für Genealogie, Chronologie oder Privatrecht, noch für metro -
logische Forschung; es sind also alle Angaben über Geldeswerth,
Preise, Maass u. drgl., welche sich in Urkunden und seinen Regesten
finden, ungeniessbar und daher überflüssig, wenn man dem Leser
den Schlüssel nicht gibt sie mit Leichtigkeit auf den jezt üblichen
Münzfuss, oder die jezigen Maasse zu reduciren. Einige Urkunden
waren nach meinem Erachten nicht von der Art, dass sie in die
Regesten hätten aufgenommen werden sollen, wie Nr. LXI; LXXIX;
CCCLIII. Dagegen ist zu bedauern, dass bei dem Jahre 1035 die
Absezung des Herzogs Adalbero von Cärnthen nicht erwähnt worden
ist. Diese Thatsache und die näheren Umstände derselben durch einen
noch erhaltenen gleichzeitigen Brief überliefert, welcher zuerst ab-
gedruckt wurde in Mone’s Anzeiger 1838. Bd. 7. S. 208. Nicht
nach der Abschrift von Schannat, wie Böhmer in der unten folgen-
den Stelle vermuthet, sondern nach einer Copie eines Italieners,
welche im Auftrage Carl Theodor’s für die pfälzer Akademie in Rom
angefertigt worden war und später unter den pfälzischen Acten in
das Carlsruher Archiv kam. Dann findet sich derselbe Brief in Mai’s
specilegium romanum 1841 Bd. 5. S. 151. abermals veröffentlicht,
doch kannte Mai den Abdruck in Mone’s Anzeiger nicht. Es war
meine Absicht die Verschiedenheit der Lesarten von Mai und Mone
zusammenzustellen, weil sie gerade oft in den Namensbuchstaben
differiren, da aber Böhmer aus seiner eigenhändig in Rom genom-
menen Abschrift den ganzen Brief im Notizenblatt wieder abdrucken
liess, so kann hierüber kein Zweifel mehr bestehen, da dieser lezte
Abdruck als massgebend angesehen werden muss. Für eine Unter-
suchung von allgemeinerem Interesse wäre die Urkunde von Heinrich I.
von 931 geeignet, es ist nämlich erlaubt daran zu zweifeln, ob je
dieselbe vollzogen wurde, da Heinrich I. nur in Sachsen teutscher König
war, und sein Vorgänger Conrad I. auch nie als König in Cärnthen
auftrat. Von den Wahlkönigen in Teutschland scheinen nur diejenigen
in Cärnthen anerkannt gewesen zu sein, bei welchen man um Be-
stätigungsurkunden nachgesucht hat; ich glaube dieser Schluss ist
nicht gewagt. Man wird nur denjenigen um eine Versicherung bit-
ten, der die Macht hat ihr Nachdruck zu geben. In Nr. CXVIII.
von 1045 werden die Bestätigungsurkunden für das Familiengut der “
Gräfin Hemma, Stifterin von Gurk aufgeführt, sie sind von Arnulf,
Ludwig d. Kinde, Otto I., Heinrich II., Conrad II. Man hat es also
nicht der Mühe werth gehalten einen Herzog eines fernen Landes, der
den Titel König hatte, um Gunstbezeugungen anzugehen. Erst Otto I.
verfügte wieder über das Fiscalgut, worüber die Carlinger einst ge-
waltet und geschaltet hatten. fflone»
 
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