Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Gaupp: Lex Francorum Chamavorum. 351
feil, und waren von den verschiedenen Klassen der Trustionen ge-
meine und höhere Dienste zu leisten, wie man deutlich aus Hine-
rn ar, de ordine palatii, ersehen kann. Der gemeinsame Charak-
ter oder die gemeinsame Wirkung der Trustis lag aber in der Ver-
dreifachung des Wehrgeldes, gleichviel welches auch die Rangstufe
des Mannes in der Trustis sein mochte; wenigstens ist es bisher
noch nicht gelungen, in dieser Hinsicht einen Unterschied nachzu-
weisen. Zu den Personen, welche in der Trustis stehen, obschon
von dem homo Francus, dem Nobilis, wesentlich dadurch unterschie-
den, dass sie regelmässig keine Nobiles sind, müssen nun aber die War-
gengi unseres Cap. 9 gerechnet werden, indem hierfür das Kriterium
in ihrem Wehrgelde von 600 Sol. liegt, und dies wird so lange
als richtig angenommen werden müssen, als nicht ein anderer Grund
nachgewiesen werden kann, aus welchem ihnen dieses Wehrgeld
von 600 Solidi zukam. Einen solchen anderen Grund hat nun auch
wirklich Gaupp nachzuweisen unternommen, und den Wargengus
als den ingenuus in hoste erklärt, d. h. den freien, im Lande ge-
borenen und (nach der alten Heerbannseinrichtung, wonach die Kriegs-
dienstpflicht auf dem Grundbesitz lag) grundbesitzenden Mann, des-
sen Wehrgeld von 200 Sol. nach ausdrücklicher Erklärung in der
L. Sal. tit. 66 dadurch, dass er im Felde steht, für die Dauer des
Feldzuges, sich, wie das Wehrgeld eines homo in truste regis, auf
das Dreifache erhöht. Dieser gewiss scharfsinnigen, auch durch die
Hinweisung auf die von Mehreren für zulässig geachtete Etymologie
(War = Krieg) unterstützten Erklärung des 'Wargengus würde
ich keinen Anstand nehmen beizutreten, wenn ich nicht hiergegen
gerade durch die Worte des chamavischen Weisthumes Cap. 9 selbst
bedenklich gemacht würde, vorausgesetzt nämlich, dass unser vorliegen-
der Text als der richtige zu betrachten ist. Nach den Ansichten von
Gaupp soll also der k. Fiskus (tZo»2f/w'cum) das verdreifachte Wehr-
geld des in hoste beziehen, wie (angeblich nach Cap. 3)
das des homo Francus. Ist dies aber wohl den hier unterstellten
Verhältnissen angemessen? Die Familie eines solchen Mannes, die
ohnehin hart genug dadurch leidet, dass ihr Ernährer in hostem
ziehen muss, sollte also bei den chamavischen Franken überdiess ,wenn
derselbe getödet wird, kein Wehrgeld erhalten haben, während bei
den anderen Franken (nach L. Sal. 66) unstreitig die Familie dies
verdreifachte Wehrgeld ihres Verwandten, der in hoste stand, be-
zog, und dies offenbar ein benefleium für die Familie, eine Tröstung
und besondere Entschädigung sein und den gemeinen Heerbannmän-
nern selbst zur Ermunterung dienen sollte, dass sie in hoste so
hoch geachtet wurden, wie ein homo in truste während des Frie-
dens? Wie kann man dies für wahrscheinlich, ja nur für
möglich halten? Für den homo Francus des Cap. 3 könnte man
doch noch eine singuläre und exorbitante Ausdehnung der dienst-
herrlichen Gewalt des Königs mit einigem Scheine der Möglich-
keit fingiren, so dass der Fiskus sich das Wehrgeld des Königs-
 
Annotationen