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354

Gaupp: Lex Francorum Chamavorum.

Gang, incessus, gressus denken), übereinstimmend mit der Begriffs-
bestimmung in dem Edictum Rotharis Cap. 390 (246), auf den
Begriff, fahrende, wandernde, reisende oder reisige, eine Reise oder
Heerfahrt machende Leute führt, und dass hier in Cap. 9 des cha-
mavischen Weisthumes die wargengi in der Reihenfolge jener Per-
sonen genannt werden, welchen eine königliche Beamtung
oder der eigentliche Königsdienst eine Verdreifachung des Wehr-
geldes verschafft, so können wir wohl kaum zweifeln, dass wir es
hier mit Kriegsleuten (Reisigen) zu thun haben, welche, ob-
schon geborne Ausländer und etwa früher herrenlos herumstrei-
fende Leute, in ein enges Kriegsdienstverhältniss zum Frankenkönige
getreten, vielleicht auch darin zu einem gewissen Range emporge-
stiegen sind; jedenfalls sind diese wargengi ganz etwas anderes, als
der ingenuus in hoste, der offenbar überall da, wo er erwähnt .wird,
als Landeskind behandelt wird. Mussten nun, wie das Edictum
Rotharis Cap. 390 (367) ausdrücklich erzählt, solche vom Aus-
land hereingekommene, vom König in seinen Kriegsdienst aufgenom-
mene Leute, regelmässig das Recht des Volkes annehmen, dessen
Könige sie dienten, so erklärt sich, warum das chamavische Weis-
thum bei dem Wargengus nicht ein Wehrgeld nach seiner Nati-
vität unterscheidet, wie bei einem königlichen Comes oder Missus,
denn der Wargengus im Dienste des Frankenkönigs musste noth-
wendig das fränkische Recht annehmen: da er aber jedenfalls
zur königlichen Trustis gehörte, und also ihm ein dreifaches Wehr-
geld ohne Unterschied seines Ranges in der Trustis zukam, so
konnte das chamavische Weisthum Cap. 9 ganz einfach bei ihm,
wie bei dem homo Francus im Cap. 3, geradezu die Summe des
verdreifachten Wehrgeldes oder die 600 Solidi aussprechen. Uebri-
gens ist auch eine Urkunde eines Fürsten von Benevent, Radel-
chisus, bekannt, in welcher Waregangi nobiles, mediocres et ru-
stici homines unterschieden werden (vgl. Du Cange v. warengangi);
und somit wäre es wohl möglich, dass unter den Waregangi des
chamavischen Weisthumes ausländische, z. B. dänische, normanni-
sche oder slavische Nobiles zu verstehen wären, ja vielleicht sogar
die Nobiles eines jeden anderen deutschen, aber nichtfränki-
schen Volksstammes, welche vorübergehend auf einige Zeit (con-
tractlich) in den Kriegsdienst (die Trustis) des Frankenkönigs ein-
getreten waren. Bei allen königlichen Wargengis konnte nun wohl
angenommen werden, dass sie als neu eingewanderte Fremdlinge
oder auf Zeit und Widerruf angenommene Krieger keine Verwand- ,
ten im Hamalande haben können, die Anspruch auf ihr Wehrgeld
zu machen berechtigt wären, und dass dies daher nur an den Fiskus
des Königs fallen kann, dessen Gnade sie ihre ganze rechtliche Exi-
stenz und Auszeichnung verdanken, und unter dessen speziellem Be-
fehle, Gewalt und Schutze sie stehen; gerade so, wie die Langobar-
denkönige aus gleichem Grunde die Hinterlassenschaft ihrer guar-
gangi in Anspruch nahmen. Ob bei den Franken etwa eine ähn-
 
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