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Gaupp: Lex Francoruin Chamavorum.

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bindung mit leudi (leudisamitem = leudisamintem) vorzugsweise den
Begriff: „in die Königsschaar eingereiht oder aufgenommen, oder zu
deren Gesammtheit gehörig“, ausdrückt, welche Erklärung den vor-
liegenden Verhältnissen sicher ganz angemessen ist.
In gleicher Weise erläutert sich sodann das von J. Grimm in
der Vorrede zu Merkel’s Ausgabe der L. Saliga erwähnte „leude
sacce muther“, in demselben Titel der L. Sal. (Merkel) LIV, 3.
wo von der Tödtung des Sacebaro die Rede ist. Der lateinische
Text lautet: quis sacebarone (tri) aut obgrafionem occiderit,
qui puer regis fuit“. Das Wort „leude“ scheint mir hier unver-
kennbar den Charakter dieser Gerichtsperson als „puer regis“ d. h.
als zu den leudes (trustiones) gehörend, auszudrücken, so wie dar-
über kein Zweifel obwaltet, dass das „sacce“ in der malbergischen
Glosse dem Sacebaro des lateinischen Textes entspricht, und „mu-
ther“ das occiderit (für mother oder murther, engl. murder) aus-
drückt. Dass aber in dieser Stelle unter dem „puer regius“ ein
trustio zu verstehen ist, scheint mir mit Bestimmtheit aus der De-
cretio Chlotarii regis c. 8. (bei Pertz, Legg. I. p. 13.) hervor-
zugehen, woselbst allgemein verordnet ist: „Ut in truste electi cen-
tenarii ponantur“; man mag diesen Satz so verstehen: „die er-
wähnten centenarii sollen in die trustis eingestellt (d. h. eingereiht,
aufgenommen) werden“, oder so: „Es sollen aus der trustis aus-
gewählte centenarii aufgestellt werden“. Zugleich erhält durch die
Vergleichung dieser Stelle der Decretio Chlotarii mit der L. Sa-
liga (Merkel) LIV. §. 3. der ob graf io (= subgraflo, Unter-
graf) in dieser letzteren seine Erläuterung als centenarius; und
wTenn hiernach auch noch weiter angenommen werden darf, dass
der ob graf io (centenarius) mit dem sacebaro im Grafengerichte
(„m mallobergiis“ ibid §. 4.) gleichbedeutend ist, so wäre hier-
mit auch wohl der Schlüssel gefunden, um das sonst sehr schwie-
rige Verhältniss der Sacebarones, deren nach dem angeführten
§. 4. der L. Sal. (Merkel) LIV. nur drei sein sollen, zu den
Iiachineburgiis in L. Sal. (Merkel) LVII., deren nach der
L. Sal. (M e r k e 1) L. de fide facta mindestens sieben sein müs-
sen, zu erklären.
III.
Zu S. 359 u. 360. Die Einführung des Zwölfereides
durch Childeb ert I.
Es möchte wohl keinem Zweifel unterliegen, dass der Zwölfer-
eid, (jurare cum duodecima manu) zuerst durch Childebert I. in
der Constitution, welche bei Pertz. Legg. II. p. 6 ff. unter der
Rubrik: Capitüla quae lege Saligae additae sunt c. a. 550. abge-
druckt ist, in das fränkische Recht eingeführt worden ist. In Cap. 4.
dieser Constitution, die überhaupt für das damalige Recht eine tief-
greifende Bedeutung hat, werden die drei Fälle bestimmt, in welchen
 
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