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Gaupp: Lex Francorum Chainavoruin.

der Beklagte allein das Recht hat, selbzwölfte zu schwören, ohne
dass der Kläger vorher einen Beweis irgend einer Art führen
(approbare) darf: in cap. 6. folgen die Bestimmungen, in wel-
chen Fällen insbesondere Antrustionen in Prozessen unter einander
sich sogar dann, wenn der Kläger Bew’eis geführt hatte, vom Kes-
selfange durch ein Ueberschwören der Eideshelfer des Klägers
mit zwölf (oder nach Umständen noch mehr) Händen befreien kön-
nen. Sehr bezeichnend ist die Rubrik des Codex Vossianus bei dem
angeführten Cap. 4: „De iuratores: in quantas causas tho alapus
(al. thalaptas; Herold 37 thoalasti; al. corump. talentas cf. Merkel
CIV.; tualaf, tualefti, tualepti = twelf, zwölf) debet jur ar e; was, wie
J. Grimm, in der Vorrede zu Merkel’s Ausgabe der L. Saliga S. XV.
sehr schön erklärt hat, nichts anderes heissen kann, als: „In
welchen Sachen (der Beklagte) einen Zwölfereid (selbzwölfte)
schwören darf“.
IV.
Zusatz zu S. 368. Zur Erläuterung des wadium in cap. 48.
der Lex chamavorum.
Die oben S. 43 gegebene Nachweisung, dass bei dem Wa-
di um, wodurch der Herr unter Umständen seinen lidus oder servus von
der Todesstrafe befreien kann, an kein Pfand im heutigen Sinne,
sondern nur an das Geloben mit fistuca zu denken ist, erhält eine
weitere Bestätigung durch den ganz ähnlichen Fall, welcher in der
L. Saliga, tit. deChrenecruda (Herold u. Emend 61; Merkel LVLIIf)
erwähnt wird. Auch in dieser Stelle ist von der Befreiung eines
Verbrechers von der Todesstrafe durch Zahlung oder Zahlungs-
versprechen dritter Personen (hier seiner Verwandten) die Rede,
und auch hier wird keine Pfandbestellung gefordert, sondern das
Zahlungsversprechen der Verwandten lediglich mit dem Worte fides
bezeichnet, welches in der Lex Saliga durchaus die Stelle von
wadium als Sponsio vertritt, („. . . et si eum homicidam per
compositionem aut fidem nullus suorum redimat, aut pro eo per-
solvit, tune de vita componat.').
V.
Zusatz zu Seite 377. Erläuterung einiger quellenmässigen
technischen Ausdrücke, das Wadium betreffend.
I. Der Beitritt der Bürgen (fidejussores) zu dem Wadium
des Hauptschuldners heisst „recipere wadium“ (Vergl. Legg. Luit-
prandi, V. 7. 8. 9.

(Schlust folgt.)
 
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