350 Gaupp: Lex Francorum Chamavorum.
Rechtsgrundsätzen ein Schluss auf die Gültigkeit gleicher Rechts-
grundsätze bei dem homo Francus für zulässig geachtet werden
kann. Ich finde nun aber zwischen dem homo Francus im Cap. 3
und dem 'Wargengus in Cap. 9, ungeachtet der ausdrücklich er-
klärten Gleichheit ihres Wehrgeldes zu 6Ö0 Sol.} allerdings doch sö
wesentliche Unterschiede, dass wenn auch für letzteren die
Angabe, sein Wehrgeld falle an den Fiskus, für richtig angenommen
werden darf, daraus noch gar nicht folgen würde, dass dies bei dem
homo Francus eben so sein würde oder müsste. Der homo Fran-
cus ist nämlich, wie ich genügend gezeigt zu haben glaube, ein
Geburtsstand, ein Adel der Chamaver, wenn auch sein Wehrgeld
zu 600 Sol. sich nur dadurch erklärt, dass er in der Trustis ist,
also an den Vorzügen der königlichen Antrustionen Theil nimmt.
Wenn gleich aber die fränkische Wehrgeldsverdreifachung nur auf
der Trustis, dem Treu- oder Dienstverband beruht, und also der
Königsdienst diese Auszeichnung jedem Freien gewähren
kann, der in diese Trustis tritt oder darin aufgenommen wird, so
schliesst dies doch nicht aus, dass dieser Vorzug der königlichen
Dienstleute oder Trustiones nicht auch äusser den wirklichen
Di enern, gewissen ausgezeichneten Familien, den Nobiles eines
Volksstammes, als ein erblicher Vorzug ihrer Mitglieder beige-
legt werden könne, und gerade diess scheint mir Cap. 3 bezüglich
des homo Francus auszudrücken. Dass die Frankenkönige überhaupt
in dieser Art den deutschen Adel auszeichneten, ist wohl allgemein
bekannt, und will ich daher nur auf jene Stelle der L. Bajuvario-
rum II. 20 verweisen, wo die Frankenkönige den Agilolfingern
und einigen anderen hohen bayerischen Geschlechtern ^genealo-
giae genannt} in ähnlicher Weise Wehrgeldserhöhungen verliehen,
obschon daselbst nicht gerade das bei den eigentlichen Kö-
nigsdienern gemeine Prinzip der Verdreifachung eingehal-
ten ist, sondern theils nur eine Verdoppelung, theils aber auch
eine Vervierfachung u. s. w. des Wehrgeldes beliebt worden ist.
Solche adeliche Familien standen sonach den wirklich dienenden
Trustionen in der Auszeichnung gleich, sie gehörten in diesem
Sinne zu ihnen, aber sie waren darum nicht nothwendig wirk-
liche Königsdiener (ComiteS; Missi u. s. w.), Beamte oder Offi-
ziere, wie man heut zu Tage sagen würde, sondern sie bleiben wohl
meist als Freie (freie Herren) auf ihren Gütern sitzenj auch konn-
ten der Natur der Sache nach nur immer einzelne Männer aus
solchen Familien, selbst wenn sie es wünschten, königliche Bedien-
£*ungen als Comites u. s. w. erhalten. Ganz etwas anderes sind
aber jene Tfustionen, die im wirklichen Königsdienste verwendet
und zu diesem Zwecke ’n die Trustis aufgenommen wurden, ohne
vorher schon zu den Nobiles gehört zu haben. So gewiss alle
Trustiones in der Trustis einen gemeinsamen Charakter hatten, wie
bei uns der Soldat, er mag Gemeiner oder Offizier sein, zum Stabe
gehören oder nicht, so gewiss gab es auch in der Trustis Rangstu-
Rechtsgrundsätzen ein Schluss auf die Gültigkeit gleicher Rechts-
grundsätze bei dem homo Francus für zulässig geachtet werden
kann. Ich finde nun aber zwischen dem homo Francus im Cap. 3
und dem 'Wargengus in Cap. 9, ungeachtet der ausdrücklich er-
klärten Gleichheit ihres Wehrgeldes zu 6Ö0 Sol.} allerdings doch sö
wesentliche Unterschiede, dass wenn auch für letzteren die
Angabe, sein Wehrgeld falle an den Fiskus, für richtig angenommen
werden darf, daraus noch gar nicht folgen würde, dass dies bei dem
homo Francus eben so sein würde oder müsste. Der homo Fran-
cus ist nämlich, wie ich genügend gezeigt zu haben glaube, ein
Geburtsstand, ein Adel der Chamaver, wenn auch sein Wehrgeld
zu 600 Sol. sich nur dadurch erklärt, dass er in der Trustis ist,
also an den Vorzügen der königlichen Antrustionen Theil nimmt.
Wenn gleich aber die fränkische Wehrgeldsverdreifachung nur auf
der Trustis, dem Treu- oder Dienstverband beruht, und also der
Königsdienst diese Auszeichnung jedem Freien gewähren
kann, der in diese Trustis tritt oder darin aufgenommen wird, so
schliesst dies doch nicht aus, dass dieser Vorzug der königlichen
Dienstleute oder Trustiones nicht auch äusser den wirklichen
Di enern, gewissen ausgezeichneten Familien, den Nobiles eines
Volksstammes, als ein erblicher Vorzug ihrer Mitglieder beige-
legt werden könne, und gerade diess scheint mir Cap. 3 bezüglich
des homo Francus auszudrücken. Dass die Frankenkönige überhaupt
in dieser Art den deutschen Adel auszeichneten, ist wohl allgemein
bekannt, und will ich daher nur auf jene Stelle der L. Bajuvario-
rum II. 20 verweisen, wo die Frankenkönige den Agilolfingern
und einigen anderen hohen bayerischen Geschlechtern ^genealo-
giae genannt} in ähnlicher Weise Wehrgeldserhöhungen verliehen,
obschon daselbst nicht gerade das bei den eigentlichen Kö-
nigsdienern gemeine Prinzip der Verdreifachung eingehal-
ten ist, sondern theils nur eine Verdoppelung, theils aber auch
eine Vervierfachung u. s. w. des Wehrgeldes beliebt worden ist.
Solche adeliche Familien standen sonach den wirklich dienenden
Trustionen in der Auszeichnung gleich, sie gehörten in diesem
Sinne zu ihnen, aber sie waren darum nicht nothwendig wirk-
liche Königsdiener (ComiteS; Missi u. s. w.), Beamte oder Offi-
ziere, wie man heut zu Tage sagen würde, sondern sie bleiben wohl
meist als Freie (freie Herren) auf ihren Gütern sitzenj auch konn-
ten der Natur der Sache nach nur immer einzelne Männer aus
solchen Familien, selbst wenn sie es wünschten, königliche Bedien-
£*ungen als Comites u. s. w. erhalten. Ganz etwas anderes sind
aber jene Tfustionen, die im wirklichen Königsdienste verwendet
und zu diesem Zwecke ’n die Trustis aufgenommen wurden, ohne
vorher schon zu den Nobiles gehört zu haben. So gewiss alle
Trustiones in der Trustis einen gemeinsamen Charakter hatten, wie
bei uns der Soldat, er mag Gemeiner oder Offizier sein, zum Stabe
gehören oder nicht, so gewiss gab es auch in der Trustis Rangstu-