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Nr. 39. HEIDELBERGER 1857.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Der Preussische Civilprozes's nach den Gesetzen. Verordnungen, Mi-
nisterialverfügungen, Entscheidungen des Königl. Obertribunals,
und mit Berücksichtigung der legislatorischen Materialien, dar-
gestellt und erläutert von Adolf Frantz. Ein Handbuch für
Juristen, auch jeden Beamten und Bürger. Magdeburg 1855.
1856. Verlag von E. Fabricius. 795 S.
Dieses Werk ist erschienen in 9 Heften, von denen 8 und 9
ein Doppelheft bilden. Die Umschläge der Hefte, von dem des
3. an, enthalten bereits günstige Beurtheilungen der Arbeit aus ver-
schiedenen Zeitungen Preussens. Die Drangsale, welche aus Ver-
schiedengestaltigkeit und Zerstreuetlieit der Gesetzesvorschriften ent-
springen, erzeugen eine Nützlichkeit solcher Arbeiten, die ihnen die
Verdienstlichkeit sichert, sofern sie Treue und Vollständigkeit er-
reichen. Inwiefern diese Eigenschaften erreicht sind, wird indess,
bei einer aus so gestalteter Quelle geschöpften Stoffaggregation, bei
der ersten Durchsiebt fast nur zufällig erkennbar, und es wird ein
Urtheil darüber hier umgangen. Die Einleitung (S. 1—53) geht,
nach einer kurzen Skizze des Geschichtlichen des preuss. Civilpro-
zessrechts und des Rechtsgebietes desselben (S. 1—3), zur Justiz-
verfassung und Verwaltung (S. 3—21) über, und schliesst mit der
Competenz der Gerichte (S. 21—53). Der Inhalt ist durchweg
von particulair rechtsstatistischer Natur. Der zuletzt genannte Ab-
schnitt handelt zuerst von der Ausschliessung des civilen Rechtsweges
in allen Sachen, die nicht privatrechtlicher Natur sind. Sie wird
gestützt darauf, dass die Proz.-O. in allen Sachen solcher Art jenen
Rechtsweg gebiete einerseits, und auf eine Reihe von Ausschlies-
sungsbestimmungen in Ansehung einzelner Sachen andererseits. Einen
Versuch, in diesen einzelnen Sachen das Dasein der Gesammtheit aller
der privatrechtl. Natur entkleideten Rechtsachen nachzuweisen, wird der
Verf. dem Zwecke des Werkes nicht entsprechend gehalten haben. Es
dürfte indess angemessen gewesen sein, von den Sachen, in denen jener
Rechtsweg ausgeschlossen, weil sie der Erledigung anderer Behörden
zugewiesen sind, diejenigen Privatverhältnisse auszuscheiden, denen
die Klagbarkeit entzogen ist, wie sie S. 37. 38 unter Zif. 11. 13—
16 sich finden. Der erste oder allgemeine Theil (S. 54—320),
stellt die Bestimmungen über das regelmässige Verfahren zusammen.
Der Verf. findet mit anderen in der Preuss. Proz.-O. die Unter-
suchungsmaxime herrschend, und meint, dass sie auch noch im ge-
genwärtigen Preuss. Proz. Anwendung erleide, sofern sie der Even-
tual- und der Verhandlungsmaxime nicht widerstreite (S. 54). Dass
aber eine Untersuchungsmaxime, die in fier Thai diese Eigenschaft
L. Jahrg. 8. Heft. 3 9
 
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