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Nr. 49.

HEIDELBERGER

1857.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

ZiJler: Einleitung in die allgemeine Pädagogik.

(Schluss.)
Nicht minder problematisch ist ein Theil dessen, was über den
Einfluss des Leibes auf die Seele gelehrt wird, das nicht Proble-
matische dagegen ist zu allgemein gehalten, als dass es psychologisch
oder pädagogisch fruchtbar werden könnte. So z. B. das Haupt-
resultat dieser ganzen Erörterung p. 43: „der psychologische Ein-
fluss bewirkt im Allgemeinen bloss , von welcher bestimmten Stelle
des Leibes er auch kommen mag, dass die geistige Regsamkeit des
Kindes dadurch gehemmt oder begünstigt wird, und somit nach irgend
einer Seite hin schwieriger oder leichter von Statten geht und ge-
ringere oder grössere Erfolge herbeiführt.“
Aehnlich wie mit den psychologischen Erörterungen verhält es
sich mit den ethischen über den Zweck der Erziehung; ohne die
Idee der inneren Freiheit selbst zu entwickeln, wie man wohl von
einer Einleitung in die Pädagogik fordern dürfte, stellt sie der Verf.
in rein dogmatischer Weise als Erziehungszweck hin. Nur wer mit
Herbart’s praktischer Philosophie bereits näher bekannt ist, begreift
und versteht, woher diese Idee selbst kommt und worauf ihre Be-
rechtigung beruht an die Spitze der Pädagogik zu treten, wenn ihm
auch nicht so unmittelbar klar sein dürfte, weshalb die erste der
fünf praktischen Ideen mit Ausschluss der übrigen diese Stelle ein-
zunehmen habe. Wollen wir mit dem Verf. auch nicht darüber
rechten, dass er auf abweichende Ansichten fast gar keine Rück-
sicht nimmt, da ja innerhalb der Herbartischen Schule das System
der Philosophie als solches nun einmal für abgeschlossen gilt, so
muss sich der Unterz, doch wenigstens gegen den ihm gemachten
Vorwurf (p. 9. Not.) eines Missverständnisses von Herbart’s Lehre
verwahren. Der Verf. würde in der von ihm citirten Stelle bei ge-
nauerer Erwägung statt des von ihm angedeuteten Sinnes, vielmehr
die Behauptung gefunden haben (bei der der Unterz, auch jetzt
noch beharren zu müssen glaubt), dass Herbart sich einer Inconse-
quenz schuldig gemacht habe, indem er bei aller Betonung der
Einheit des Erziehungszweckes dennoch zugleich vom Erzieher for-
dert, dass er ausserdem auch noch für die bloss möglichen Zwecke
arbeite, die der Zögling in Zukunft sich setzen werde. Ganz den-
selben Widerspruch zwischen der Einheit des Erziehungszweckes und
der unverbundenen Mannigfaltigkeit „der besonderen Zwecke des
Zöglings“, denen der Erzieher ebenfalls dienstbar werden soll, finden
L. Jahrg. 10. Heft, 49
 
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