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Nr. 52. HEIDELBERGER 1857.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Wasserschieben: Juristische Abhandlungen.

(Schluss.)
„Hiernach wolle die Commission nun die Zulässigkeit des Ge-
suches einer nähern Prüfung «unterziehen. Durch den Berliner Ver-
trag sei Graf Wilh. Gust. Friedr. von Bentinck in Beziehung auf
Kniphausen unter näheren Bestimmungen in den Besitz und Genuss
der Landeshoheit und der persönlichen Rechte und Vorzüge wieder
eingetreten, wie ihm dieselben vor Auflösung des deutschen Reiches
zugestanden (Art. I.). Die Hoheit über jene Herrschaft sei so wie
sie vorhin bei Kaiser und Reich gewesen, dem Herzoglichen Hause
Oldenburg zu Theil geworden (Art. 2.). In allen Civilstreitigkeiten
der Kniphausenschen Unterthanen solle das Oberappellationsgericht
in Oldenburg die Stelle der ehemaligen Reichsgerichte vertreten und
in denjenigen Fällen, worin die Competenz derselben begründet ge-
wesen, nach den in der Herrschaft geltenden Rechten erkennen
(Art. 6.J. Denke man sich nun, dass während der vormaligen Reichs-
verfassung ein Mitglied eines mit der Landeshoheit versehenen Hauses
irgend einen auf die Besitzungen seines Haukes gerichteten Succes-
sionsanspruch erhoben hätte, so wäre dessen Erledigung in verfas-
sungsmässigem Wege durch die angeordnete Reicbsjustizgewalt —
Austräge und oberste Reichsgerichte — zu bewirken gewesen. Jene
Reichsjustizgewalt sei aber für alle Civilstreitigkeiten in Bezug auf
Kniphausen dem Herzoglichen Oberappellationsgerichte zu Oldenburg
übertragen; einen andern Weg, Civilstreitigkeiten zu erledigen, wel-
che sich auf Kniphausen bezögen, gebe es nach dem Vertrage nicht.“
„Schon hiernach würde also der Hr. Graf Joh. Karl von Ben-
tinck seinen Successionsanspruch der Cognition des gedachten Ober
appellationsgerichtes zu unterwerfen haben. Der Vertrag weise ihn
aber, zweitens, auch mit ausdrücklichen Worten auf diesen Weg,
wenn es in dem Art. 6. desselben, lit. d, heisse: „„In allen sol-
chen Privatangelegenheiten des Hm. Grafen und der Glieder seiner
Familie, bei welchen zur Zeit des deutschen Reiches die höchsten
Reichsgesetze competent gewesen sein würden, sollen diese eben-
falls durch das Oberappellationsgericht zu Oldenburg vertreten wer-
den.““ Hier handle es sich aber von einem Successionsanspruch,
mithin einer Privatangelegenheit eines Gliedes der Gräflichen Fami-
lie, welche, wie oben schon bemerkt, von der Art sei, dass die
höchsten Reichsgerichte darüber zu erkennen gehabt hätten. Der
Hr. Graf müsse sich freilich, wenn er bei dem Oberappellationsge-
L. Jahrg. 11. Heft. gg
 
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