Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
818

Wasserschieben: Juristische Abhandlungen.

richte zu Oldenburg gegen seinen Hm. Bruder klagend auftrete, ge-
mäss Art. 6, lit. g des Vertrages, gefallen lassen, dass, falls sein
Gegner darauf antrage, die Acten zur Abfassung eines Urtbeiles
an eine deutsche Juristenfacultät versendet werden; allein wäre auch
das von ihm gegen diese Spruchcollegien im Allgemeinen geäusserte
Misstrauen, wie dies gewiss nicht behauptet werden könne, durch
Erfahrung einigermassen begründet, so würde nichts destoweniger
die Entscheidung auf dem nun einmal bezeichneten Wege zu er-
warten sein“ ... „Da der hohe Beruf einer verehrlichen Bundesver-
sammlung hochderselben bloss die Handhabung, Anwendung und
Vollstreckung der bundesgesetzlichen Normen zur Aufgabe mache,
so könne sie sich, ohne durch eine dieser Normen dazu autorisirt
zu sein, das Interesse der Legitimität und Ebenbürtigkeit in der
Gräflichen Familie von Bentinck nicht als Motiv einer deren Erhal-
tung bezielenden Verfügung dienen lassen.“
„Alle“, schloss die Commission ihren Bericht, „bisher nach
Anleitung des eignen Vorbringens des Hm. Grafen von der Com-
mission erörterten Beurtheilungsmomente führten ihres Erachtens zu
dem Resultate, dass die Competenz hoher Bundesversammlung in
keiner Hinsicht als begründet erscheinen, daher dem Hrn. General-
major Grafen Joh. Karl von Bentinck zu eröffnen sei: dass seinem
Gesuche, als an sie nicht gehörig, nicht stattgegeben werden könne.“
Die beiden Brüder starben, der Graf Joh. Karl 1833, der re-
gierende Graf Wilh. Gustav Friedrich 1835, und dem letztem folgte,
in Voraussicht des bevorstehenden Prozesses bedingungsweise von
Oldenburg anerkannt, sein Sohn Graf Gustav Adolf von Bentinck,
gegen welchen nun der älteste Sohn des erstem, Graf Wilh. Friedr.
Christian Bentinck, königl. niederländischer Kammerherr, der Wei-
sung der Bundesversammlung gemäss, seine Ansprüche auf gehöri-
gem Wege verfolgte d. h. klagend beim Oberappellationsgerichte in
Oldenburg auftrat. Im Auftrag des letztem entschied in erster In-
stanz die juristische Facultät von Jena im Jahre 1842 „in der Haupt-
sache“ dahin: „dass die sämmtlichen Klaganträge des Hrn. Klägers
1) auf Herausgabe der Gräflich-Aldenburg-Bentinckschen Fideicom-
missgiiter; 2) auf Untersagung der Führung des väterlichen Namens,
Titels und Wappens; 3) auf Ungültigkeit der von dem Hrn. Be-
klagten, als Inhaber der fraglichen Fideicommissherrschaften und
Güter, vorgenommenen Handlungen nicht stattfänden, und dass der
Hr. Kläger die gerichtlichen Kosten mit Einschluss der Versendungs-
kosten und Urtheilsgebühren allein zu tragen schuldig sei.“
Die Gründe der juristischen Facultät von Jena*) hier irgend
ausreichend anzuführen würde der Raum fehlen. Die Facultät führte
in üebereinstimmung mit der früher angeführten -Ansicht der Ver-

*) S. Urtheil der Juristenfacultät zu Jena, betreffend den Reichsgräflich
Bentinck’schen Successionsfalk Zum Druck befördert durch Dr. C. F. Dieck,
Leipz. in Commission bei Bernh. Tauchnitz jun., 1843.
 
Annotationen