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Wasserschieben: Juristische Abhandlungen.

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mittler des Berliner Abkommens von 1825, u. a. aus, „dass die
Reichsstandschaft, zu welcher Graf Anton von Aldenburg bestimmt
war, nicht zur Wirklichkeit gekommen ist, dass die Güter dessel-
ben ... nicht zu einer wirklichen Reicbsgrafschaft geworden sind und
also die darauf bezüglichen Verhandlungen keinen Erfolg und kein
Object mehr gehabt haben“; ferner wies sie nach, „dass die Grafen
Bentinck keineswegs in die Rechte des Aldenburg’schen Grafenhauses
eingetreten sind. Ihr Diplom gibt ihnen keineswegs das Recht, sich
mit den übrigen (reichsständischen) Grafen zu versammeln, Sitz und
Stimme auf Reichs- und Grafentagen zu führen. Bei ihnen wird
die Grafenwürde nicht an die Geburt in stehender rechtmässiger
Ehe geknüpft, sondern der Kaiser erhebt zu Grafen des Reichs und
seiner erblichen Reiche praenominatum Wilhelmum de Bentinck om-
nesque et singulos liberos, heredes, posteros ac descendentes suos
legi tim os utriusque sexus, natos et nascituros etc., obgleich der
neue Graf damals noch nicht vermählt war. Es heisst also nicht
legitime natos, ehelich geboren, sondern diese Grafenwürde soll auf
alle legitime, jetzt schon vorhandene und künftige, Nachkommen
forterben, wozu die durch nachfolgende Ehe legitimirten unstreitig
gehören.“ Aus den Belegen hierfür in den Jena’schen Entschei-
dungsgründen führen wir nur Folgendes an: „Was die Succession
der durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder im xAllgemeinen be-
trifft, so kann dieselbe, zumal wenn nicht von Lehen und reichs-
ständischen Landen die Rede ist, keinem Bedenken unterworfen sein.
Wenn der Stifter des Fideicommisses darüber nichts Besonderes ver-
ordnet hatte, so bleibt es bei dem gemeinen Rechte, welches den
geeblichten Kindern dieselben Erb- und Familienrechte zugesteht,
wie den in der Ehe gebornen und sie zu den ehelichen Kindern
rechnet. Dabei begegnen wir auch nur einer geringen Meinungs-
verschiedenheit unter den Rechsgelehrten. ... Auch folgt die neuere
Gesetzgebung der Ansicht, dass die nachfolgende Ehe den zuvor
gebornen Kindern volle Successionsrechte gebe. Die Preussi-
schen Gesetze geben den durch nachfolgende Ehe Legitimirten volle
Familienrechte*). Bei Fideicommissen ist davon keine Ausnahme
gemacht und alles auf die Anordnungen des Stifters verwiesen**).
Aber da geehlichte Kinder alle Familienrechte haben, so kann, in
Ermangelung besonderer Verordnungen, die Succession derselben
eben so wenig wie bei Lehen ***) einem Zweifel unterliegen. Im
Königreich Baiern enthält das Edict vom 26. Mai 1818 über Fa-
milienfideicommisse Tit. V. §. 77. die ausdrückliche Bestimmung:
„„die durch nachfolgende Ehe Legitimirten werden den ehelich Ge-
bornen gleich geachtet.““ Im Oesterreichischen Gesetzbuch

*) Allgem. Landrecht, Thl. II, Tit. II, 596, 597, 598, 599, 600. Tit. III,
§. 4. Tit. IX, §. 2ff.
**) Daselbst Thl. II, Tit. IV. §. 134.
***) Daselbst Thl. I, Tit. XVIII, §. 360, 361.
 
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