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816 Wasserschieben t Juristische Abhandlungen.
hohen Adels und der Ebenbürtigkeit zum Besitz von Kniphausen
erforderlich sei. Im Jahre 1826 übernahm auf Antrag Oldenburgs
der deutsche Build durch einstimmigen Beschluss der Bundesver-
sammlung die Garantie des Berliner Abkommens, und als zwei Jahre
später der Bruder des eben genannten regierenden Grafen Bentinck,
der Englische Generalmajor Graf Job. Karl Bentink, durch eine Ein-
gabe bei derselben gegen die Successionsfähigkeit der in einer von
den beiden Geistlichen Varel’s (des Wohnortes des Grafen Bentinck),
auf ihren Amtseid als bestanden beglaubigten Gewissensehe mit
Sara Margaretha Gerdes erzeugten und durch nachfolgende kirch-
liche Trauung legitimirten Söhne seines Bruders Einsprache erhob
und demgemässe Anträge stellte, ward von der Bundesversammlung
in der Sitzung vom 28. Juli 1828, „unter allgemeiner Zustimmung
zu dem Anträge der Eingabencommission, auf Vorschlag des Präsi-
dii beschlossen: dem Herrn Grafen Job. Karl von Bentinck zu er-
öffnen, dass, da es nicht im Berufe der hohen Bundesversammlung
liege, seinen bedingten oder unbedingten Beitritt zu dem zwischen
Sr. Durchlaucht dem Herzoge von Oldenburg und dem Hm. Graf.
Wilh. Gustav Friedr. von Bentinck abgeschlossenen Vertrag vom
8. Juni 1825 anzunehmen oder über die Rechte Dritter, welche bei
diesem Vertrage auf irgend eine Weise betheiligt sein möchten, zu
entscheiden, die Bundesversammlung auch seinem dermaligen Ge-
suche nicht stattzugeben vermöge, sondern ihm überlassen müsse,
seine Ansprüche auf gehörigem Wege zu verfolgen.“
Der klare Sinn dieses Beschlusses wird noch durch die Motive
verstärkt, womit die Eingabencommission ihren Antrag auf densel-
ben begründet hatte: „Die verschiedenen neueren Eingaben des
Hrn. Grafen Job. Karl Bentinck hätten den alleinigen Zweck,
die Einschreitung hoher Bundesversammlung dahin zu bewirken, dass
ihm- und seiner successionsfähigen Descendenz die unmittelbare Nach-
folge in die Herrschaft Kniphausen nach dem Ableben seines ältern
Hrn. Bruders, des Grafen Wilh. Gustav Friedrich, gesichert werde.
Die Zulässigkeit dieses Anliegens bei hoher Bundesversammlung
setze vor allem voraus, dass Hochderselben die Befugniss zustehe,
eine dem Wunsche des Hrn. Grafen entsprechende Verfügung zu
treffen. Solle aber hohe Bundesversammlung hierzu für competent
erachtet werden, so müsse der Grund dazu sich in der durch ihren
Beschluss vom 9. März 1826 übernommenen Garantie der üeber-
einkunft finden, welche am 8. Juni 1825 zwischen Sr. Durchl. dem
Herzog von Oldenburg und dem Grafen Wilh. Gustav Friedr. von
Bentinck geschlossen worden sei. Erst durch diese Uebereinkunft
sei, wie auch der 2. Art. derselben ausdrücklich sage, Kniphausen
ein Bestandtheii der deutschen Bundeslande geworden, mithin sei
durch die Modalitäten, unter welchen darin das Verhältniss von
Kniphausen zum Bunde festgesetzt worden, die Einwirkung des
Bundes auf diese Herrschaft norrairt.“
(Schluss folgt.)
 
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