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Wasserschieben: Juristische Abhandlungen.

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J. 1825, durch den der Graf wieder in Besitz kam, dem letztem
die Eigenschaft des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit nicht zu-
gestehen wollte, auf welche der Graf wegen der bevorzugten Stel-
lung Anspruch zu haben glauben mochte, die ihm der Vertrag ein-
räumte. Dieser, unter dem Namen des „Berliner Abkommens“ be-
kannt, war zwischen beiden durch Vermittlung Oesterreichs, Preussens
und Russlands zu Stande gekommen, und die Grossherzoglich Olden-
burgsche Regierung berief sich noch viel später, in der 22. Bun-
destagssitzung §. 102 vom 4. Juli 1844, auf „die Erklärung, welche
die Minister der „das Berliner Abkommen von 1825 vermittelnden
Mächte dem Grafen von Bentinck auf seinen Antrag, dass dem
Art. I. jenes Abkommens eine nähere Bestimmung über seine per-
sönlichen Rechte, die Verhältnisse seiner Familie und seinen Rang
eingeschaltet werden möge, ertheilt habe. „„Gegenstand der Ver-
handlungen““, sagen sie, ist ,,„das staatsrechtliche Verhältniss
der Herrschaft Kniphausen und der Gräflich Bentinck’schen Familie,
so weit es mit dem Besitz dieser Herrschaft im nothwendigen Zu-
sammenhang steht ... In Rechten, welche dem Hi n. Grafen und
dessen Familie, abgesehen von Kniphausen, durch Geburt
und Abstammung zustehen, kann nichts zu- und abgesetzt werden.
Aus diesem Grunde hat man sich auch in dem 14. Art. der deut-
schen Bundes-Acte, welcher das Verhältniss der ehemaligen reichs-
ständichen Fürstlichen und Gräflichen Familien betrifft, jeder Be-
stimmung über den künftigen Rang dieser Familien enthalten und
sich nur auf die Erklärung beschränkt, dass dieselben nichtsdesto-
weniger, d. h. ob sie gleich im J. 1806 und seitdem mittelbar ge-
worden, zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden und
ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbunde-
nen Begriffe verbleibe. Zu einer solchen Erklärung ist aber im vor-
liegenden Fall keine Veranlassung vorhanden, theils weil Kniphau-
sen früher keine Reichsstandschaft gehabt hat, theils auch
weil es gegenwärtig nicht in der Art untergeordnet wird, als es mit
den ehemals reichständischen Territorien geschehen, und daher auch
die Verwahrung überflüssig ist, welche man zum-Besten dieser wegen
ihrer Mittelanwendung für nöthig gefunden hat. Gehörte die Gräfl.
Bentinckscbe Familie sonst zum hohen Adel in Deutschland und
stand ihr das Recht der Ebenbürtigkeit zu, so geniesst sie beide
unbedenklich auch jetzt noch; entbehrte sie dieselben auch früher,
so können sie ihr durch keine Erklärung der hohen Mächte ver-
liehen werden.““
Hieraus geht, wie auch Oldenburg dadurch darthun wollte, un-
widersprechlich hervor, was sich im Verlauf unserer Berichterstat-
tung als besonders wichtig ergeben wird, dass die Regierungen von
Oesterreich und Preussen, welche das Berliner Abkommen vermit-
telten — die Preussische durch den damaligen Director im Mini-
sterium des Auswärtigen, spätem Staatsminister Eichhorn - im
Jahre 1825 nicht die Meinung hatten, dass die Eigenschaft des
 
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