Nr. 29.
HEIDELBERGER
1870.
et
ER LITERATUR.
Geschichte und Institutionen des römischen Privatrechts von Dr,
Friedrich H. Vering, Professor der Rechte an der Uni-
versität zu Heidelberg. Dritte wesentlich verbesserte und ver-
mehrte Auflage Mainz, Verlad von Franz Kirchheim .1870.
Xll und 634 8. gr. 8. (4 Fl. 30 Kr. rh.)
Die erste Auflage dieses Werkes erschien 1865. Das Buch
ist aus den Vorträgen hervorgegangen, die ich seit einer Reihe von
Jahren über denselben Gegenstand gehalten habe. Mein Bestreben
war, dem Mangel einer eingehenden, besonders zum akademischen
Gebrauche dienlichen inneren Geschichte des römischen Privatrechtes
abzuhelfen, und zugleich ein Lehrbuch des römischen Privatrechtes
zu bieten, welches sich durch Einfachheit und Fasslichkeit der Dar-
stellung als Einleitungswerk für Anfänger und durch Voflständig-
keit seines Inhalts auch zur Repetition und zum Nachschlagen
brauchbar erweise. Ich habe mich in diesen Jahrbüchern 1865
Nr. 30, 8. 478—81 des Näheren über den Plan und Inhalt des
Buches und sein Verhältniss zu den eigentlichen Pandekten-Lehr-
büchern ausgesprochen.
Der ursprüngliche Plan des Werkes ist im Wesentlichen auch
in der zweiten und dritten Auflage festgehalten. Jedoch ist das
Werk seitdem im Einzelnen so vielfach durchgearbeitet, in seiner
Fassung und Darstellung verbessert, und auch der Inhalt und Um-
fang so sehr erweitert worden, dass diese dritte Auflage sich sehr
wesentlich von der ersten und auch von der zweiten zu ihrem Vor-
tbeile unterscheidet. Die zweite Auflage wurde um sieben, die
dritte nochmals um mehr als vier Bogen vermehrt. Das Ganze
ist jetzt mehr ein gedrängtes Pandekten-Compendium unter voll-
ständiger Beigabe der Rechtsgeschichte.
Bereits in der 2. Auflage wurde die äussere Rechtsgeschichte
etwas erweitert, die innere Rechtsgeschichte vervollständigt und
eine Anzahl dogmatisch wichtiger Lehren theils ausführlicher be-
handelt, theils neu aufgenommen. In der 3. Auflage ist untei· sorg-
fältiger Benutzung der neueren und neuesten Literatur ihrem In-
halte nach namentlich wiederum vervollständigt die äussere Rechts-
geschichte, ferner die Lehren vom Besitz, Process, Obligationen
und Erbrecht, aber auch in den anderen Materien sind manche
kleinere und grössere Zusätze gemacht worden. Auch habe ich
jetzt etwas häufiger ausgewählte Literatur, sowie den Wortlaut
einer grösseren Anzahl ausgewählter Quellenbelege mit aufgenom-
rueu,- deren kürzere Stücke die Studirenden soviel als möglich ihrem
LXIII. .Jahrg. Ö. Heft.
HEIDELBERGER
1870.
et
ER LITERATUR.
Geschichte und Institutionen des römischen Privatrechts von Dr,
Friedrich H. Vering, Professor der Rechte an der Uni-
versität zu Heidelberg. Dritte wesentlich verbesserte und ver-
mehrte Auflage Mainz, Verlad von Franz Kirchheim .1870.
Xll und 634 8. gr. 8. (4 Fl. 30 Kr. rh.)
Die erste Auflage dieses Werkes erschien 1865. Das Buch
ist aus den Vorträgen hervorgegangen, die ich seit einer Reihe von
Jahren über denselben Gegenstand gehalten habe. Mein Bestreben
war, dem Mangel einer eingehenden, besonders zum akademischen
Gebrauche dienlichen inneren Geschichte des römischen Privatrechtes
abzuhelfen, und zugleich ein Lehrbuch des römischen Privatrechtes
zu bieten, welches sich durch Einfachheit und Fasslichkeit der Dar-
stellung als Einleitungswerk für Anfänger und durch Voflständig-
keit seines Inhalts auch zur Repetition und zum Nachschlagen
brauchbar erweise. Ich habe mich in diesen Jahrbüchern 1865
Nr. 30, 8. 478—81 des Näheren über den Plan und Inhalt des
Buches und sein Verhältniss zu den eigentlichen Pandekten-Lehr-
büchern ausgesprochen.
Der ursprüngliche Plan des Werkes ist im Wesentlichen auch
in der zweiten und dritten Auflage festgehalten. Jedoch ist das
Werk seitdem im Einzelnen so vielfach durchgearbeitet, in seiner
Fassung und Darstellung verbessert, und auch der Inhalt und Um-
fang so sehr erweitert worden, dass diese dritte Auflage sich sehr
wesentlich von der ersten und auch von der zweiten zu ihrem Vor-
tbeile unterscheidet. Die zweite Auflage wurde um sieben, die
dritte nochmals um mehr als vier Bogen vermehrt. Das Ganze
ist jetzt mehr ein gedrängtes Pandekten-Compendium unter voll-
ständiger Beigabe der Rechtsgeschichte.
Bereits in der 2. Auflage wurde die äussere Rechtsgeschichte
etwas erweitert, die innere Rechtsgeschichte vervollständigt und
eine Anzahl dogmatisch wichtiger Lehren theils ausführlicher be-
handelt, theils neu aufgenommen. In der 3. Auflage ist untei· sorg-
fältiger Benutzung der neueren und neuesten Literatur ihrem In-
halte nach namentlich wiederum vervollständigt die äussere Rechts-
geschichte, ferner die Lehren vom Besitz, Process, Obligationen
und Erbrecht, aber auch in den anderen Materien sind manche
kleinere und grössere Zusätze gemacht worden. Auch habe ich
jetzt etwas häufiger ausgewählte Literatur, sowie den Wortlaut
einer grösseren Anzahl ausgewählter Quellenbelege mit aufgenom-
rueu,- deren kürzere Stücke die Studirenden soviel als möglich ihrem
LXIII. .Jahrg. Ö. Heft.