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Jahrbuch für Photographie und Reproduktionstechnik — 11.1897

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Sachers, Ralph J: Ueber amerikanischen Patentschutz
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https://doi.org/10.11588/diglit.51000#0228

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Ueber amerikanischen Patentschutz.

dass irgend Jemand, welcher mit dem Kunst- und Industrie-
zweige, zu welchem die Erfindung gehört, vertraut ist, im
Stande sein kann, dieselbe selbständig herzustellen und zu
gebrauchen;
7. die Patentansprüche in bestimmter Sprache mit directem
Bezug auf obige Beschreibung und Zeichnung;
8. die persönliche Unterschrift des Erfinders;
9. die Unterschrift zweier Zeugen.
Die Zeichnung ist auf weisses Papier bestimmter Grösse
und Dicke in rein schwarzer, nicht abwaschbarer Tusche mit
so wenig Linien wie möglich auszuführen.
Die Unterschrift des Erfinders und dessen Patentanwalts
hat in der unteren rechten, diejenige der beiden Zeugen in
der unteren linken Ecke angebracht zu sein.
Modelle oder Musterproben werden im Allgemeinen nicht
benöthigt und werden nur in ganz besonderen Fällen von der
Patent Office nachträglich abverlangt.
Die Untersuchung auf die Neuheit und Patentfähigkeit
einer Erfindung von Seiten des Patentamtes ist eine äusserst
genaue und sorgfältige.
Die etwaige ganze oder theilweise Abweisung einer Patent-
eingabe wird dem Einreicher unter genauer Anführung der
Gründe, sowie der Belege für diese Gründe, bekannt gegeben
und steht demselben das Becht der Berufung durch vier In-
stanzen bis zum obersten Gerichtshof des Districts Columbia
in Washington zu.
Für die Gesammtdauer des Patentes ist nur eine einzige Taxe
von 35 Dollars (150 Mk. oder 175 Kr.) zu entrichten, und zwar
hiervon 15 Dollars zur Zeit der Patenteinreichung und 20 Dollars
zur Zeit der Veröffentlichung des bewilligten Patentes.
Im Falle das Patent verweigert wird, ist die Schlusstaxe
von 20 Dollars nicht zu entrichten.
Der patentirte Artikel kann auch in anderen Ländern
hergestellt und nach den Vereinigten Staaten eingeführt werden,
ohne dadurch die Gültigkeit des Patentes zu beeinflussen; die
Gültigkeit bleibt auch erhalten, selbst wenn das Patent niemals
praktisch oder kaufmännisch verwerthet wird.
Jeder patentirte Artikel oder dessen Umhüllung muss mit
dem Worte „Patent“ und dem Datum des Patentes versehen
sein, jedoch unterliegt der unbefugte Gebrauch dieser Worte
schwerer Strafe.
Der Verkauf des Patentes oder des Benutzungsrechtes
desselben muss innerhalb dreier Monate vom Tage dieses* Ver-
kaufes dem Patentamte angemeldet werden und wird in dessen
 
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