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Wagner, Heinrich
Kunstdenkmäler im Grossherzogthum Hessen: Inventarisirung und beschreibende Darstellung der Werke der Architektur, Plastik, Malerei und des Kunstgewerbes bis zum Schluss des XVIII. Jahrhunderts: Kreis Büdingen — Darmstadt: Bergstraesser, 1890

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https://doi.org/10.11588/diglit.18791#0024

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i6

KREIS BÜDINGEN

BINGENHEIM

Allgemeines Sw™?©^ FARRDORF, nordwestlich von Büdingen, am linken Ufer der Horloff.

(sB^JEa ^er Name, Bingenheim 817, Byngenheym 13.41, Bingenhaim 1572
rlyiwil *st nacn Weigand*) gleichbedeutend mit Wohnsitz des Bingo.

Bingenheim scheint ursprünglich eine königliche Domäne, nach
Landau**) schon 775 ein Dorf gewesen zu sein, um welche Zeit ungefähr auch die
Bin(g)enheimer Marca bereits erwähnt ist. Ludwig der Fromme vertauschte 817
sein zu 187 Hufen veranschlagtes Besitztum (locum proprietatis) Bingenheim an
die Abtei Fulda gegen einige Güter des Klosters. ***) Eine besondere Bedeutung
erlangte Bingenheim durch die daselbst erbaute Burg, welche 1064 zuerst urkundlich
vorkommt.****) Auch bestand allda schon 932 ein eigenes Gericht f) (generale placitum),
dessen Befugnisse sich über sämmtliche Besitzungen des Klosters Fulda in dieser
Gegend erstreckt zu haben scheinen und welches, nach einer Urkunde von 1030,
dreimal jährlich zu Bingenheim abgehalten wurde. Der Ort war auch später eine
Hauptgerichtsstätte, ft)

Als die vier eigentlich fuldischen Gerichte sind 1341 »die Voydige (Vogteien) zu Bingen-
heim, zu Echzile, zu Berstad, zu Durenheym« genannt. Die Grafen von Ziegenhain waren als Vögte
»obriste lichter in der fuldischen margk über hals und haupt« und hatten das Recht »alle gebot
uf und abzuthun«. Dieselben waren zugleich oberste Markmeister und sassen in dieser Eigenschaft
den zweimal im Jahre üblichen Markgerichten vor. Wie anderwärts hatten die Grafen als Vögte
auch das Markgebiet mit dem Stift zu Fulda dergestalt gemeinsam im Besitz, dass jedem die
Hälfte desselben zustand, mit alleiniger Ausnahme der Burg zu Bingenheim, welche die Aebte ganz
für sich behalten hatten, obgleich sie seit Anfang des 14. Jahrhunderts, wie bereits S. n gesagt,
genötigt gewesen waren von den Besitzungen des Klosters in der Mark zu verpfänden.

Diese Burg, welche unter ihren, in Urkunden des 13. bis 15. Jahrhunderts
oft genannten, Burgmännern viele mächtige und freie Herrn zählte, ftt) stand von
jeher in hohem Ansehen. Von Kaiser Karl IV. hat der fuldische Abt, Heinrich
von Kraluk, 1357 die Erlaubnis erhalten, vor seiner Burg zu Bingenheim eine Stadt
zu machen und aufzurichten, solche zu befestigen, und alle Wochen an einem Tage
einen Markt daselbst zu haben, mit allen Rechten und Freiheiten der Stadt Friedberg;
von welcher Befugnis indes kein Gebrauch gemacht wurde.

*) Archiv f. Hess. Gesch. VII. S. 311.
**) Beschreibung des Gaues Wettereiba S. 21 u. 29.
••*) Dronke, Cod. Dipl. Fuld. No. 235 a. u. b.
**•*) Ebendas. No. 961.

t) Wende, Hessische Landesgesch. II. S. 508.
tt) Landau. Beschr. des Gaues Wettereiba S. 30.
ttt) Hoffmann, Archiv f. Hess. Gesch. VIII. S. 400.
 
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