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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 59.1943-1944

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Cordes: Kriegssachschäden: Entschädigung für Gegenstände von Kunst-Sammlerwert
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https://doi.org/10.11588/diglit.16492#0187

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Fritz Heidingsfeld. Gobelin „Die Jagd"

Große Deutsche Kunsiausstellung München 1944

Kosten maßgebend sind, die bei einer Wiederbeschaf-
fung aufgewendet sind oder im Zeitpunkt der Ent-
scheidung aufzuwenden wären. Es erhebt sich die
Frage, ob der Antragsteller auch dann die Kosten der
Wiederbeschaffung beanspruchen kann, wenn diese
die Kosten, die unter normalen Verhältnissen und zu
normalen Bedingungen, insbesondere auf der Preis-
seite, aufzuwenden sind, erheblich übersteigen. Die
Frage wird brennend auf jenen Gebieten, wo, wie bei
Gegenständen, die einen Sammler- oder Kunstwert
besitzen, die Preise den Preisstopvorschriften nicht
unterliegen und daher infolge der Warenverknap-
pung auf der einen und des Kaufkraftüberschusses auf

der anderen Seite sich überhöhte Preise bilden können.
§ 9 Abs. 1 KSSchVO läßt eine alsbaldige Auszahlung
der Entschädigung nur zu. wenn die Ersatzbeschaf-
fung volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Es ist also
eine (alsbaldige) Entschädigung nicht zu gewähren
für jede Wiederbeschaffung, die dem Geschädigten,
wenn auch vielleicht unter ganz abnormen Umstän-
den, zu ganz außergewöhnlichen Bedingungen geglückt
ist. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, daß sie vom
Standpunkt des Allgemeininteresses aus betrachtet
(die angezogene Vorschrift verwendet dafür in glei-
chem Sinne den Ausdruck „volkswirtschaftlich") ge-
rechtfertigt ist. Es ist eben nicht jede Wiederbeschaf -

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