Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 59.1943-1944

DOI Artikel:
Cordes: Kriegssachschäden: Entschädigung für Gegenstände von Kunst-Sammlerwert
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.16492#0188

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Hermann Kaspar. Marmormosaik „Heimkehr der Fischer". Teil eines Frieses für das Deutsche Museum, München

Große Deutsche Kunstausstellung München 1944

fung, die „möglich" ist, „volkswirtschaftlich gerecht-
fertigt" . Ob das letztere der Fall ist, ist vielmehr stets
besonders zu prüfen.

Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß man
als für die Bemessung und die Zahlung der Entschä-
digung maßgebende Wiederbeschaffung nicht die-
jenige ansehen kann, die zu anormal übersteigerten
Preisen abgeschlossen worden ist oder nur zu solchen
Preisen Zustandekommen könnte; denn eine solche
Wiederbeschaffung muß man, mindestens in der ge-
genwärtigen Zeit, in der die Finanzkraft des Reiches
in Auswirkung des totalen Krieges aufs äußerste an-
gespannt ist und für die Erfüllung der durch den
totalen Krieg gestellten Aufgaben bereitstehen muß,
vom Standpunkt des Allgemeininteresses aus als nicht
gerechtfertigt bezeichnen. Es kann dem Reich nicht
zugemutet werden, zum Ausgleich eines Kriegsscha-
dens, den ein einzelner erlitten hat, anormal über-
höhte Wiederbeschaffungskosten zu Lasten der Allge-
meinheit zu übernehmen.

Auf dem Markt der antiken Möbel, Münzen usw.
herrschen, wie gerichtsbekannt ist, zur Zeit ganz un-

gewöhnliche Verhältnisse, die zum Teil ganz außer-
ordentliche Preissteigerungen zur Folge gehabt haben.
Wenn eine Wiederbeschaffung zerstörter Kunstgegen-
stände oder dergleichen nur zu anormal überhöhten
Preisen möglich ist, können diese YViederbeschaffungs-
kosten nach den vorstehenden Ausführungen nicht für
die Höhe der Entschädigung maßgebend sein. In sol-
chem Falle wird es vielmehr, wenn der Geschädigte
seinen Antrag aufrechterhält, erforderlich sein, die
Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ge-
mäß § 20 Absatz 1 KSSchVO auszusetzen, bis eine
Wiederbeschaffung, die sich als volkswirtschaftlich
gerechtfertigt darstellt, erfolgt ist oder wenigstens er-
folgen kann. Wenn aber die Möglichkeit besteht, einen
zerstörten Kunstgegenstand heute zu einem Preise
wiederzubeschaffen, den man nicht als anormal über-
höht bezeichnen kann, bestehen keine Bedenken da-
gegen, die für die Wiederbeschaffung aufgewendeten
oder aufzuwendenden Kosten für die Höhe der Ent-
schädigung maßgebend sein zu lassen und eine auf
dieser Grundlage bemessene Entschädigung auch zur
alsbaldigen Auszahlung zu bewilligen. Corde?

18*

139
 
Annotationen