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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Editor]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 52.1901-1902

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.7007#0061

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Kleine Nachrichten.

sind. Was den Schutz „gewerblicher Werke"
betrifft, so strebte der Veveyer Aongreß einen ein
heitlichen Schutz zunächst aller Werke der gra-
phischen und plastischen Aunst in allen Ver-
bandsstaaten an. Diese sollen künftig ohne
Rücksicht auf ihren Wert, ihre Bedeutung
als Aunstgegenstand, ihren Gebrauch und
ihre gewerbliche Bestimmung, — 2. ohne
Beobachtung irgend welcher Förmlichkeiten
(Registrierung rc.) geschützt sein.

Einen besonderen Wert legte der Aongreß auf
Namensfälfchungen an Aunst werken. Der
Aongreß will das Recht des Aünstlers zur Anbrin-
gung seines Namens anf seinen Werken (Schriftsteller,
bildender Aünstler, wissenschaftlicher Abbildner, tech-
nischer Abbildner, Zeichner rc.) als ein ausschließ-
liches allgemein anerkannt wissen, und es soll die
fälschliche Namensanbringung durch Dritte als eine
Verletzung der Rechte des Urhebers mit Strafe be-
droht werden und einen Anspruch auf Schadenersatz
in Form der Buße begründen. Es sollen graphische
und plastische Aunstwerke (der Begriff „Aunstwerk"
ist hier weiter wie derjenige unserer deutschen Schutz-
gesetzgebung „Aunstbildwerke"), die vom Verfertiger
unterzeichnet wurden, die Rechtsvermutung genießen,
daß sie als Aunstwerke anzusehen und im gesamten
Verbandslande zu schützen sind. Diese Vermutung
soll nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet
werden können und der Schutz alsdann aufgehoben
werden. Es dürfte in Zukunft auf ein Werk der
Aunst oder Litteratur, auf technische und wissenschaft-
liche Abbildungen und Tonkunstwerke ein Name,
eine Unterschrift oder irgend ein anderes Handzeichen

7\. Entwurf zu einem Kiffen in Aufnäh- und Stickarbeit,
von <L. Riegel, München. (76 der wirkl. Gr.)

70. ftängeleuchter aus Bronze, von L. Riegel, München.
(7s der wirkl. Gr.)

nicht mehr angebracht werden, die das Werk einem
anderen als dent wirklichen Urheber zufchreiben.
Ferner soll die bildliche oder sonstwie darstellerische
Wiedergabe eines Werkes durch irgend ein re-
produktives Verfahren, z. B. durch mecha-
nische Apparate, durch stereoskopische oder reflekto-
rische Apparate, als absolut unzulässig und verboten
gelten. Es gehören dahin auch die Benutzung der
Elektricität, des Phonographen, des Grammophons,
des Telephons im Interesse der Wiedergabe eines
Aunstwerkes. Es soll neben dem Schutz der Aunst-
werke und der gewerblichen Werke ein Entwurf zu
einem internationalen Aunst-Verlagsrecht aus-
gearbeitet werden, was uns von hoher praktischer
Bedeutung zu sein scheint. Daneben sollen auch die
Grundsätze über das Verlagsrecht an Mustern
festgelegt werden, und es sollen hierbei die verschie-
denen graphischen und plastischen Aünste (Modellie-
rungen), insbesondere Stiche und Bildhauerwerke
berücksichtigt werden. Endlich ist die Errichtung
eines internationalen Gerichtshofes für Urheber-
schutz und die Abfassung eines internationalen Wort-
verzeichnisses aller jener rechtlichen Ausdrücke in
Aussicht genommen, die auf dem Urheberschutzgebiet
in den Aonventionsstaaten gemeinsam zur Anwendung

Kunst und Handwerk. 52. Iahrg. Heft 2.

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