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Donath, Adolph [Hrsg.]
Der Kunstwanderer: Zeitschrift für alte und neue Kunst, für Kunstmarkt und Sammelwesen — 6./​7.1924/​25

DOI Heft:
1./2. Septemberheft
DOI Artikel:
Szkolny, Felix: Kunstrechliche Zeit- und Streitfragen auf dem Gebiete des Urheberrechts
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https://doi.org/10.11588/diglit.25879#0013

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Herausgcber: TXdOlpf l DOHQtP
1./2. Septernberheft

Kunilt?cchtUcbc Bcit= und Stcettftagen auf dem Qebtete
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l-H s ist eine grundlegende Bestimmung des Gesetzes
über das Urheberrech t an Werken bildender
Künstler, daß das Recht derartige Werke nachzubilden,
ausschließlich dem Urheber zusteht. Unbeschadet der
Rechte des Urhebers genießt aber eine Nachbildung
ebenfalls des Rechtsschutzes soweit sie gegenüber dem
Original eigentiimliche Hlemente aufweist. also als
selbstständige Schöpfung anzusehen ist. Dies gilt na-
mentlich auch dann, wenn es sich um eine andere
Kunstform handelt, also zum Beispiel nach einem Ge-
mälde eine Radierung, ein Kupferstich, eine Uitho-
graphie hergestellt wird. Bei dem Rechtschutz der
Photograplnen ist zu beriicksichtigen, daß die Nach-
bildung durch Photographien ohne Rücksicht darauf
geschiitzt ist, ob bei ihrer Anfertigung von einer per-
sönlichen geistigen Tätigkeit gesprochen werden kann
oder nicht. Aucli die Photographie nach einer Photo-
graphie genießt den Schutz des Urheberrechtes, sofern
sie sicli nur von der Originalphotographie irgendwie,
zutu Beispiel durch die Technik, unterscheidet. Die
Folge ist, daß zwar der Urheber eines Kunstwerkes
oder einer Photographie gegen den Nachbildner wegen
Verletzung seines Urheberrechtes vorgehen kann, der
Nachbildner selbst aber jedem, auch dem Originalur-
heber untersagen kann, die Nachbildung in ihrer E i -
gentümlichkeit, Besondcrheit zu kopieren, denn
der Schutz von Nachbildungen setzt nicht die Rechts-
mäßigkeit der Nachbildung voraus.
Diese Rechtsgrundsätze, welche sich aus detri
Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 ergeben, muß

man sich vor Augen halten, wenn man die Entscheidung
des Reichsgerichts in dem nachstehend geschilderten
Ealle verstehen will.
Ein B i 1 d h a u e r hat nämlich während einer
Reihe von Jahren die Entwiirfe seiner Bildhauerarbei-
ten photographieren lassen. Der Photograph
behielt die Platten in seinem Besitz und fertigte davon
auf Bestellung des Bildhauers gegeti Bezahlung Abzüge
an. Unter den Parteien entstand ein Streit darüber,
wem von ilinen das Eigentum an den Platten zustünde.
Nach § 15 des Kunstschutzgesetzes besteht regel-
mäßig, wie oben dargelegt, neben dem Urheberrecht
des bildenden Künstlers an seinem Bildwerke ein
selbstständiges Urheberrecht des Photographen an der
durch Nachbildung des Bildwerkes hervorgebrachten
Photographie nebst Negativ. Wenn nun der Bildhauer
dem Photograplicn die Nachbildung seiner Werke nur
für seine eigencn künstlerischen und geschäftlichen
Zwecke gestattet hat, so ist der Photograpli nicht be-
rechtigt, olnie Einwilligung des Bildhauers von den
Photographien Abzüge für sich herzustellen, denn in
einem solchen Falle entsteht überhaupt k e i n U r h e -
berrecht f ü r d e n Photographen, vielmehr
geht das Urheberrecht an der Photographie und dem
Negativ auf den Bildhauer iiber, da wegen der Zwecke,
für die die Photographien angefertigt worden sind, die-
ser Übergang des Urheberrechts als stillschweigend
vereinbart angesehen werdcn muß. Damit ist aber noclt
nicht die Frage entschieden, wem das E i g e n t u m a n
d e n photoraphi-schen P I a 11 e n zusteht. Im

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