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Donath, Adolph [Editor]
Der Kunstwanderer: Zeitschrift für alte und neue Kunst, für Kunstmarkt und Sammelwesen — 6./​7.1924/​25

DOI issue:
1./2. Septemberheft
DOI article:
Szkolny, Felix: Kunstrechliche Zeit- und Streitfragen auf dem Gebiete des Urheberrechts
DOI article:
Scherer, Christian: Der Elfenbeinschnitzer Johann Michael Hornung
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.25879#0014

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allgemeinen bleibt der Photograph Eigentümer der
Platten. Wird das Eigentum daran nicht ausdrücklich
auf den Besteller, also auf den Bildhauer übertragen,
so müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen
zu entnehmen ist, daß der Besteller der Photographien
auch das Eigeutum an den Platten erwirbt. Da der
Bildhauer jedenfalls zunächst nicht daran gedacht hat,
die Vervielfältigung seiner Werke ausschiießlich durch
den Photographen herstellen zu lassen, so bestand für
den Bildhauer keine Notwendigkeit, auch das Eigentum
an den Platten zu erwerben. Wenn danach auch das
Eigentum an den Platten dem Photographen zusteht, so
folgt d'araus doch keineswegs, daß er berechtigt ist,
nacli Belieben über die Platten zu verfügen, vielmehr
muß auf Grund des Vertragsverhältnisses zwischen den
Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
irn Verkehr angenommen werden, daß der Photograph
den unverkennbaren berechtigten Interessen des Bild-
hauers an der sorgfältigen Aufbewahrung der
Platten und der Möglichkeit neue Abzüge davou herzu-
stellen Rechnung trägt. Der Photograph darf also nicht
die Platten beschädigen oder gar vernichten. Ist zu
befürchten, daß er diesen Vertragspflichten zuwider-
handelt, hat er z. B. sogar gedroht die Platten zu ver-
nichten, so hat der Bildhauer trotz des Eigentums des
Photographen an den Platten einen Anspruch darauf,

daß, um seine eben erwähnten Rechte nicht zu ver-
eiteln, dem Photographen der Besitz an den Platten
entzogen und diese in einer Weise sicher gestellt
werden, daß der Bildhauer in der Lage ist, von seinem
Rechte Gebrauch zu machen. Dem Photographen
kann daher durch das Gericht der Besitz an den Platten
entzogen und die Aufbewahrung einem anderen, unter
Umständen auch dem Bildhauer selbst
übertragen werden.
Auch zu einer anderen Frage auf dem Gebiete des
Urheberrechts hat das Reichsgericht kürzlich Stellung
genommen. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf
das literarische Urheberrecht, gilt aber ebenso auch
für das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste.
Das Reichsgericht hat entschieden, daß es nicht gegen
das Gesetz über das Urheberrecht, oder gegen die
guten Sitten, oder gegen das Gesetz über den unlaute-
ren Wettbewerb verstößt, wenn ein V e r I e g e r bei
einem Werke, für das in Kiirze die Schutzfrist abläuft,
vorbereitende Maßnahmen trifft, um nach Ablauf der
Schutzfrist das Werk in seinem Verlage herauszu-
bringen. Er ist daher auch bereits einige Monate v o r
dem Ende der Schutzfrist befugt, von seiner
Absicht den Sortimentbuchhändlern durch Rundschrei-
ben Kenntis zu geben.
(Entscheid. des Reichsgerichts. Bd. 107 S. 227.)

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angsam und allmählich brich.t sich auch die For-
schung über die Elfenbeinplastik der Barockzeit,
dieses, sei es mit oder ohne Absicht, so lange vernach-
lässigte Gebiet, Bahn. Denn nicht allein, daß über die
Lebensverhältnisse und das künstlerische Schaffen eini-
ger der bedeutendsten Elfenbeinbildner jener Periode,
wie z. B. Elhafens, Kerns, Rauchmillers, der Brüder
Maucher und Steinhard, Strauß’s, Stockamers u. a. in
den letzten Jahren vieles Neue ermittelt werden konnte,
es sind auch dauk sorgfältiger Einzelforschung eine
Reihe bisher noch unbekannter Kiinstler, wie z. B. A.
Leuckhardt, F. Pfauntler, W. F. Moll, J. Hillebrandt, A.
Lenck und J. Sporer festgestellt worden, die zusammen
mit ihren Werken unsere Kenntnis der barocken Elfen-
beinkunst nicht unwesentlich bereichert haben. Dieser
letztgenannten Künstlergruppe reiht sich auch der Mei-
ster an, dem die nachfolgende kurze Betrachtung gel-
ten soll.
Das Landesmuseum zu Darmstadt besitzt cinen
Elfenbeinliumpen mit der Darstellung einer Jagd in sil-
bervergoldeter Fassung: Jäger zu Fuß und zu Pferd in
der Tracht vom Ende des 17. Jalmhunderts greifen, von
Hunden unterstützt, ein Wildschwein an; im Hinter-

grund Bäume und ländliche Gehöfte (Abb. 1). Beson-
dere künstlerische Qualitäten besitzt diese Arbeit nicht;
doch ist die Zeichnung der Figuren korrekt und die
Schnitzerei nicht ohne technisches Geschick und Kön-
nen. Indessen würden diese beiden Eigenschaften allein
kaum eine Veröffentlichung des Humpens rechtfertigen.
Sein besonderer Wert liegt vielmehr darin, daß er eine
volle Künstlerbezeichnung trägt und sich dadurch als
seltene Ausnahme aus der großen Masse ähnlicher Ge-
fäße heraushebt. Am schmalen unteren Rand des Elfen-
beinkörpers befindet sich nämlich folgende, klar und
deutlich eingeritzte Aufschrift S. Hal. lo. Mich. Hornung
fecit.
Als ich diesen Humpen voa einer Reihe von Jahren
zum ersten Male sah, war mir dei Name dieses Elfen-
beinschnitzers völlig unbekannt. Auch blieben meine
Nachforschungen in der an erster Stelle in Betracht
kommenden Literatur zunächst erfolglos, bis ich ilm
nach längerem Suchen und mehr durch Zufall, der ja
überhaupt bei solchen Nachforschungen eine wichtige
Rolle zu spielen pflegt, in dem, von E. Gradmann bear-
beiteten Band der „Kunst- und Altertumsdenkmale im
Königreich Württemberg“ lagstkreis, 1. Hälfte (1907)

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