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Donath, Adolph [Hrsg.]
Der Kunstwanderer: Zeitschrift für alte und neue Kunst, für Kunstmarkt und Sammelwesen — 6./​7.1924/​25

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1./2. Januarheft
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1./2. Juniheft
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Kompert, Paul: Ein- und Ausfuhrbeschränkungen von Kunstwerken
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https://doi.org/10.11588/diglit.25879#0385

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Besondere Gebühren werden bei der Aus- und Einfuhr
nicht erhoben.
Die Ausfuhr von Kunstgegenständen aus der
Schweiz unterliegt keinerlei Beschränkungen; hin-
gegen bedürfen Gemälde, Bildhauerarbeiten aus minera-
lischen Stoffen und Glasmalereien einer Einfuhrbewilli-
gung. Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Ge-
bühr von 2% des Warenwertes, mindestens aber
2 Franken erhoben. Für Waren alter Kunst, neuere
Kunstwaren von im Auslande lebenden Schweizer
Künstlern, sowie für Kunstwerke, die erwiesenermaßen
für Ausstellungen etc. nur vorübergehend in das Land
kommen, kann von der Erhebung dieser Gebühr ganz
oder zum Teil Abstand genommen werden. Verur-
sacht die Begutachtung des Gesuches durch Sachver-
ständige das übliche Maß übersteigende Kosten, so
werden dieselben dem Gesuchsteller gesondert be-
rechnet.
In G r o ß b r i t a n i e n , S c h w e d e n , den
Niederlanden, D ä n e m a r k und S p a n i e n
bestehen keine Beschränkungen bezüglich der Ein- und
Ausfuhr von Antiquitäten. In den Vereinigten
Staaten von Nordamerika ist Ein- und Aus-
fuhr frei und unterliegen keinen anderen Abgaben als
dem Zoll. Es können aber auch Kunstwerke und Ge-
genstände, die vor mehr als 100 Jahren hergestellt sind
überdies bei Nachweis ihrer Altertümlichkeit zollfrei
eingeführt werden. AIs Nachweis gilt eine vidierte Er-
klärung des amerikanischen Konsulates. Bei Sendun-
gen von mehr als 100 Dollar Wert muß aber außerdem
eine Konsulatsfaktura ausgestellt werden.
Die vorstehenden Ausführungen mögen auf den

ersten Blick etwas trocken erscheinen, sie dürften aber,
sowohl dem H ä n d 1 e r , wie dem S a m m 1 e r , als
auch dem K ü n s 11 e r , der sein Werk auf fremden
Märkten an den Mann bringen will, vielleicht willkom-
mene Fingerzeige bieten. Die Beschaffung des Mate-
rials geht auf eine Anregung zurück, die die rührige
Vereinigung der Antiquitäten und Kunsthändler Wiens
gegeben hat. Es war natürlich in dem engen Rahmen
der vorliegenden Arbeit, die sonst weit über die ge-
steckten Grenzen hinausgewachsen wäre, nicht mög-
lich, die einzelnen Bestimmungen kritisch zu betrachten.
Es mußte genügen nur iiberhaupt alles vom praktischen
Werte des an der Aus- und Einfuhr Interessierten zu-
sammenzustellen. Nur soviel sei gesagt, daß Maß-
nah.men zum Schutze der Abwanderung von Werken
hohen künstlerischen Wertes, vielleicht unter gewissen
Umständen und wenn sie nur, vorübergehend erlassen
werden, zu rechtfertigen sind. Unbedingt b e k ä m p f t
müssen aber die Bestimmungen werden, nach welchen
Kunstwerke bei der Einfuhr eine Luxuswaren-
a b g a b e zu zahlen haben. Eine derartige Einfuhrab-
gabe stellt nichts anderes dar, als eine Erhöhung der
rein fiskalischen Zölle. Die Kunst soll ihrer Natur nach
nicht nur in ihren Betätigungsformen, sondern im In-
teresse der kulturellen Hebung jeden Landes auch von
wirtschaftlichen Hemmungen befreit sein. Wenn
das Deutsche Reich wieder seine wirtschaftlichen
Kräfte crlangt und damit auch die ökonomische Ent-
wickhmg des übrigen Europas wieder hergestellt sein
wird, dann werden auch alle die Schranken und Be-
schränkungen für Kunstwerke in den einzelnen Staaten,
die im Vorstehenden besprochen wurden, gewiß fallen.

F. A. Boerner’s Radierung
nach Rembrandts
Landschaft in Cassel

Verlag
Amsler & Rulhardt
Berlin


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