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Müller, Johann Joachim
Des Heil. Römischen Reichs Teutscher Nation ReichsTags Theatrum, wie selbiges unter Keyser Friedrichs V. allerhöchsten Regierung von Anno MCCCCXL. bis MCCCCXCIII. gestanden und Was auf selbigem, in Geist- und Weltlichen Reichs-Händeln, berahtschlaget, tractiret und geschlossen worden: Aus Actis Publicis und bewährten Historicis aufgestellet, Und mit denen darzugehörigen Documentis und Schrifften in formâ ... illustriret (Band 2/3): In sich haltend Die vierdte, fünffte und sechste Vorstellung, Samt dem Haupt-Register — Jena, [1713]

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https://doi.org/10.11588/diglit.14720#0466

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462 V Vorſtell.
Sachßen gnediglich beliehen haben / und

ihn guͤch der meiſte Teil unſer und des
Heil. Reichs Churfuͤrſten / zů ihren Mit⸗
Curfuͤrſten ufgenommen und ihme
Stuͤnnie vnd Stadt gegeben haben / al⸗

ſo angeſehen / daß er dem Heil. Reiche
ol ntz und dinlich ſein magk / hahen
wir denſelben Friedrichen als ein Ku⸗

Hei

fuͤrſten aufgenommen und enpfangen /
nehmen und empfahen ihn Eraft dieß
Brives / der gegeben iſt in Preßburg /
verſigelt mit unſern Kuniglichen anhan
genden Inſigell nach Chriſti Geburt /
vierzeheſhundert Jahr / und darna
in dem neun und zwenzigſten Jar /
Sanct Thomas Taͤg des heiligen Zwolf⸗
Boten / unſer Reiche des Hungariſchen
ic. in dem 43. des Roͤmiſchen in dem 25,
und des Behmiſchen in den io. Jaren.
Ad mandatum Domini Regis
2 Caſpar Schligt.
$ 13. Als nun das Concilium zu
Erich Baſel anno 1434. ſeinen Anfang nahm /
wendet gieng Herzog Erich / anfangs theils dutch
ſch an theils in eigner Perſon / Keyſer
2 Sigmunden an / war aber eben nicht gluͤckli⸗
8 M cher als zuvor. Dahero wandte Er ſich zu
77 dem Concilio, und erhielte ſoviel / daß ſel⸗
biges an den Keyſer geſchrieben und gebe⸗

then / weil Sr. Keyſerl. Majeſtaͤt Herzog

Erich zu Sachſen / bey zehen Jahten her /

von vielen Orten / mit groſſer Muͤhe / Ko⸗

ſten und Zerung / auch nicht ohne ſeines ei⸗

genen Leibes mercklicher Gefaͤhrligkeit /

* und wieder gefolget / und es ihm hin⸗



ghetʒog


zu foigen / daß doch Se. Keyſerl. Najeſtaͤt
daſelbſt auf wehrendem Concilio zu Baſel
etliche Richter verordnen wolten / die ſolche


Befinden des gebuͤhrlichen Rechts verhelf⸗
fen khaͤten / in Betrachtung / daß der Pabſt
bey Sr Keyſerl. Majeſt. deshalb hiedevor
auch vorihm fleißig intercediret. Dieſe


+


. befohlen / felbige dem Keiſer zu überliefern/
weiches Er zwar gethan / der Keyſer aber
die Schrifft weder annehmen/ noch ihn hd⸗
ren wollen / ſondern in die Worte herauͤs⸗


Vom Concilio wollen unterworffen ſeyn;
und als Winnepfennig dennoch den Inhalt
derfelben dem — — r















\

zum andernmahl geantwortet: Meinet
ihr /‘ daß wir euch einen andern Chur⸗
fuͤrſten geben wollen / und ihm damit fort ·
zugehen geheiſſen.
*\ S 14, Deſſen ungeachtet / erhielt
Herzog Erich Mittwocdhs den ſten Zun.



Covc.
Jium 2
erzog

Abgeſandten die Seſſion, als eines Chur! die Allor
fürften zu Sachſen / verſtattet in der Sa“ gnes .
che aber etliche Commiſſarii, nahmentlich Lorlio
Zohannes / atriarch zu Antiochia inglei ſi/
chen Sohannes/ Bilchoff zu Triaul/ und 0®“
Wilhelm / Biſchoff zu Berge / ernannt / 2
e
ret worden / dem auch die Citation, auf * 2

durch einen / nahmens Friedrich Ohlgaſt qu,
zu Ulm / alwo Er damahls kranck gelegen /

” $ 15. Alein Churfürft Friedeich é‚"‚fäfä
attendirfe die vom Concilio erhaltene Gi: Sı
tation gar nicht / und ſchrieb zuruͤck / daß 2

faafion , daß Er wider die Ungehorfamen
Boͤhmen viel guts ſchaffen Förmte darun
ihm auch das Panier dder Fähnlein des

fohlen worden. —— *6*
“ $ 16. Nichtweniger zeigte Keyſt 2

Sigismundus , der ſich dazumahl zielchfel? —4

lerung feines Keylell. hohen Refpets/ D“
fe Sache nicht Fönnte für ein fremdes S“
richt / oder Forum, ziehen/ fintemahl/ 9°

Reichs Wuͤrden und Lehen / einzig und 4
lein vor das — Pairs
und Keyſerl. Gerichte / ſonſten aber * A
gends hingehoͤrte; waͤre auch ber 4 7*

Reichs Gewohnheit / juxta Stylum 28
noſtri zu entſcheiden / und begehre —**
— —

beneben legte Er in Gegenwark IN
dener geift⸗ und weltlichen
Reichs eine proteſtation ein / daß WE Or



* 2
 
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