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Deutsche Kunst- und Antiquitätenmesse [Hrsg.]
Die Weltkunst — 5.1931

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Nr. 32 (9. August)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44978#0351
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V. JAHRGANG, Nr. 32


D I E

ART^rWORLD

ILLUSTRIERTE WOCHENSCHRIFT

9 AUGUST 1931

NST
LMONDE^AKTS

^As INTERNATIONALE ZENTRALORGAN FÜR KUNST / BUCH / ALLE SAMMELGEBIETE UND IHREN MARKT

Bisheriger Titel:

Man abonniert beim Verlag, bei der Post oder bei den Buchhändlern.
Einzel-Nummer 50 Pfennig. Quartal für Deutschland inklusive Postzustellung
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slowakei Kc 45; Frankreich und Belgien fr. Frs. 35; Holland hfl. 3,25: Eng-
land £ /5/6; Schweiz und die nicht angeführten Länder sfrs. 7; Übersee $ 1,50


Redaktion, Verlag und Lesesaal:
Berlin W62, Kurfürstenstr. 76-77 • Tel. B 5 Barbarossa 7228
Herausgeber Dr. J. I. von Saxe

Li. keint jeden Sonntag im Weltkunst-Verlag, G. m. b. H.,
L 111 ^62, Kurfürstenstr. 76-77. Telegramm-Adresse: «Weltkunst Berlin».
^>1- °nto: Deutsche Bank u. Disconto - Gesellschaft, Depositen-Kasse M,
Jri W 62, Kurfürstenstr. 115. Postscheckkonti: Berlin 1180 54; Den
1455I2; Paris 118732 ; Prag 59283; Wien 114783; Zürich 8159
^SERBÜRO: 5, rue Cambon, Paris Ier, Telephone: Louvre 4444

WERTHEIM: DAS


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Alte Graphik Seltene Bücher Moderne Kunst


A. Watteau, Skizzenblatt — Esquisse— Sheet of studies
Kreide — Crayon — Chalk, 18,7 : 20,8 cm — Kat. Nr. 84
Versteigerung — Vente — Sale: Sotheby & Co., London
13. Mai 1931: £ 1550

Devisen-Notverordnung
und Kunsthandel

Von

Die Beschränkungen der Devisennofver-
Ordnungen gelten jedoch nicht, soweit die
Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere
oder Kredite im Einzelfalle, dem Werte nach
nicht den Betrag von dreitausend Reichs-
mark übersteigen. Hierbei ist zugunsten des
internationalen Handels bestimmt, daß gleich-
artige Tatbestände, die sich innerhalb eines
Monats wiederholen, als e i n Einzelfall gel-
ten. Es besteht also für den Kunsthändler die
Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Be-
freiung von den Devisenvorschriften auch für
Beträge, die über dreitausend Reichsmark
hinausgehen, zu erreichen.
Die Auskunftspflicht des Kunst-
händlers, der internationalen Kunsthandel be-
treibt, ist gegenüber der Devisenbewirfschaf-
tungsstelle sehr weitgehend. Sie bezieht sich
auf alle Geschäfte oder Handlungen, die
nach der Devisenverordnung verboten oder

Beschränkungen unterworfen sind. Auch von
Dritten, die mit dem Kunsthändler in ge-
schäftlicher Beziehung stehen, können diese
Auskünfte verlangt werden. Die Devisen-
bewirtschaffungssfelle kann auch in die Bücher
und sonstigen Belege des Kunsthändlers und
seiner Geschäftsfreunde Einsicht nehmen.

Bernhard Blau, Berlin
Rechtsanwalt und Notar

Kunst ist international, sie kennt keine
Wachen Grenzen und gehört zu den
p^Werten, die durch die Außenpolitik der
6n mc^ berührt werden dürfen. Und
kif1 die Kunst, soweit sie durch den
11 s t h a n d e 1 zum Faktor des Wirtschafts-
v':r,s wird, mit ihrngpo eng verbunden, daß
v°n dem Wirtschaftsrecht miferfaßt wird.
be?0 ist auch die Neugestaltung der Devisen-
1, ^Schaffung durch die Notverordnung vom
fii/w'Susf 1931 für den Kunsthandel bedeu-
btjt?Sv°ll, darüber hinaus aber auch von
bpieller Bedeutung für die Stellung
Staates zur Kunst. Denn die
?itielsenn°tverordnung zwingt den Staat zu
Bekenntnis zur Kunst. Da die Zu-
\ u n 3 von D e v i s e n an den Kunsthandel
^er Frage abhängig ist, ob es sich hier
»lebenswichtiges“ Element der Wirt-
handelt, so muß der Staat zu der be-
ku^ Qmen Frage der „Lebenswichtigkeit“ des
<ie ^Kandels Stellung nehmen. Und da ferner
.Anbie tun gs pflicht von Devisen
Jo||/le .Reichsbank davon abhängt, ob sie „zu
^iS^'irtschaftlich gerechtfertigten Zwecken"
!kr ti9* werden, so muß der Staat auch zu
ra9e Stellung nehmen, ob der Kunst-
^'■1 einem solchen Zwecke dient.
Bestimmungen der Devisennotverord-
Umfassen Kunstexport und Kunstimport.
'^unst - Exporteur kann über die Er-
?litiQauS' dem Kunsihandel nur mit Genehmi-
der Devisenbewirtschaftungsstelle ver-
Vori Erwirbt der Kunstexporteur auf Grund
'h Yerkäufen an das Ausland Forderungen
r’cht e k t i1 v e r ausländischer Währung —
nur auf Basis derselben, z. B. Dollar-
~~ °der erhält er hierfür ausländische
V^n'gsmittel, so darf er nur mit schriftlicher
SjjA^'igung der Devisenbewirtschaftsstelle
er verfugen, es sei denn, daß er diese
W.e an die Reichsbank oder die von ihr
S vielen Devisenbanken veräußert. Will
pA^Ustexporteur dem ausländischen Käufer
JS- r e einräumen, die auf Reichsmark
^jEiodmark lauten, so bedarf er hierzu
h Ai k der behördlichen Genehmigung.
pVjjh der Kunst-Im p o rt unterliegt der
''pfj^üotverordnung. Benötigt der Kunst-
pt|(j,er> der aus dem Ausland Kunstgegen-
plifDe einführen will, zur Begleichung des
j öfpre’s’es ausländischer Zahlungsmittel, oder
Aungen in ausländischer Währung gegen
A (jlsche Zahlungsmittel, so kann er sie nur
iV Reichsbank oder durch ihre Vermitt-
yM pr'verben. Er kann ferner Zahlungsmittel
^kp^bpapiere, die er am den ausländischen
U:'er zu leisten hat, und1 zwar unabhängig

davon, ob er sie in inländischer oder aus-
ländischer Valuta leistet, nur mit Ge-
nehmigung der Devisenstelle ins Ausland
versenden oder überbringen. Es dürfen auch
Forderungen, die auf Reichsmark oder Gold-
mark lauten, nur mit Genehmigung der Be¬

hörde auf ausländische Konten überfragen
oder an Ausländer abgetreten werden. Fer-
ner darf über Forderungen dieser Art, die vor
dem Inkrafttreten der Devisenverordnung also
vor dem 4. August 1931, entstanden sind, und
einem1 Ausländer zusiehen, nur mit Geneh-
migung der Devisenstelle verfügt werden.

Die Richtlinien, nach denen die als
Devisenwirfschaftssfellen bestimmten Lan-
desfinanzämter bei der Zuteilung von
Devisen zu verfahren haben, liegen noch nicht
offiziell vor. Und darum ist es noch an der
Zeit, daß der Kunsthandel seine berechtigten
Wünsche für den Devisenverkehr bei den zu-
ständigem Stellen, also beim Reichswirtschafts-
ministerium und der Reichsbank, geltend
macht. Wie offiziös mitgeteilt wird, soll eine
Klassifizierung der Importe nach der „Lebens-
wichtigkeit" erfolgen. Hiernach hätten also
die Landesfinanzämter darüber zu entschei-
den, ob im Einzelfalle das Geschäft d es
Kunsthandels „lebenswichtig“ ist. Die Schwie-
rigkeit einer derartigen Entscheidung ist
klar erkennbar. Es müßte daher eine gene-
relle Bestimmung getroffen werden, wo-
nach der K u n st ha n d e 1 als solcher
auch im Sinne der Devisenordnung den Cha-
rakter der „Lebenswichtiigkeit“ verdient. Denn
in einem Kulturstaate kann unmöglich nur die
Einfuhr von Rohstoffen für industrielle
Zwecke oder von Lebensmitteln als lebens-
wichtig angesehen werden, sondern auch der
Austausch der geistigen und kulturellen
Werte, vor allem also der Kunsihandel.
Nach dem gleichen Grundsaß ist die wei-
tere für den Kunsthandel bedeutsame Frage
zu beurteilen, ob die ausländischen Werte,
die der Kunsthändler bedarf, „volks-
wirtschaftlich gerechtfertigten
Zwecken" dienen. Denn die nichtige Be-
antwortung dieser Frage ist entscheidend da-
für, ob und in welchem Umfange der Kunst-
händler ausländische Zahlungsmittel und For-
derungen in ausländischer Währung, sowie
von ihm nach dem 12. Juli 1931 erworbene aus-
ländische Wertpapiere, die nicht zum Börsen-
handel zugelassen sind, der Reichsbank an-
zubieten hat. Diese Pflicht entfällt nur dann,
wenn die Devisenbewirtschaftungsstelle die
Zwecke, zu denen der Kunsthändler die De-
visen benötigt, als „volkswirtschaftlich ge-
rechtfertigt“ anerkennt. Nach dem früheren
Rundschreiben, das die Reichsbank zur Aus-
legung der Notverordnung über die „Kapital-
und Steuerflucht“ erlassen hat, liegt ein
solcher Zweck dann vor, wenn es sich um die
Bezahlung der aus dem Auslande eingeführ-
ten notwendigen Rohstoffe für die Industrie
handelt. Auch Reisen in das Ausland können
als volkswirtschaftlich gerechtfertigt ange-
sehen werden. Neben dem Verwendungs-
zweck soll aber auch die Fälligkeit der Ver-
bindlichkeiten in Befracht gezogen werden.
Es sollen daher im allgemeinen Devisen-
bestände, die über den Bedarf von einem
Monat hinausgehen, abgelieferf werden.
Auch bei der A n b ie t u n g s p f 1 i c h t
von Devisen, die jederzeit auf Anordnung der
Reichsregierung — nach dem bereits erfolgten
ersten Aufruf — wiederholt werden kann,
muß, ebenso wie bei der Zuteilung von De-
visen an den Kunsihandel, eine gene-
relle Bestimmung erlassen werden, nach
der Devisen, die zu Zwecken des Kunst-
handels benötigt werden, einem „volkswirt-
schaftlich gerechtfertigten Zweck“ dienen.
Denn die Kunst dient nicht nur der Kultur,
sondern durch dien Kunsthandel auch der a 11-
gemeinen Volkswirtschaft.

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