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Winghart, Stefan [Editor]; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Editor]; Institut für Denkmalpflege [Editor]; Kaspar, Fred [Oth.]; Gläntzer, Volker [Oth.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Güter, Pachthöfe und Sommersitze: Wohnen, Produktion und Freizeit zwischen Stadt und Land ; [... 23. Jahrestagung der nordwestdeutschen Hausforscher im März 2011 ...] — Hameln: Niemeyer, Heft 43.2014

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Landgüter von Bürgern und Beamten, Lebens- und Wirtschaftsformen
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Kaspar, Fred: Bauernhöfe mit Zweit- und Drittwohnungen: Pächter, Verpächter, Kapital, Landwirtschaft und Sommerfrische : Was macht der Städter auf dem Land?
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.51273#0257
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Bauernhöfe mit Zweit- und Drittwohnungen
Pächter, Verpächter, Kapital, Landwirtschaft und Sommerfrische


15,16 Das umgräftete Gut Haus Nevinghoff liegt am nördlichen Stadtrand von Münster. Der Hof gehörte über viele Jahrhun-
derte verschiedenen in der Stadt ansässigen Erbmännerfamilien, die neben diesem Gut aber auch noch andere Güter vor der
Stadt besaßen und den Hof durch Pächter bewirtschaften ließen. Von 1781 bis 1974 gehörte das Gut der Familie von Heere-
mann, die es ebenfalls verpachtete. Das Hauptgebäude ist ein Längsdielenhaus mit massiven Umfassungswänden nicht be-
kannten Alters. 1791 und 1854 wurde das im Kern bis heute erhaltene Gebäude modernisiert und 1979 zur Kantine der
Landwirtschahskammer umgebaut (es wurde bislang nicht baugeschichtlich untersucht). Bemerkenswert ist der außerge-
wöhnlich umfangreiche Wohnteil des Hauses, bestehend aus einer hausbreiten Herdküche und einem fünf Räume (zwei Säle
mit Ofenheizung und drei dahinter befindliche Kammern) umfassendem und unterkellertem Kammerfach (hier dokumentiert
in einem Bestandsplan von 1906 aus den Akten der städtischen Bauverwaltung). Dieses dürfte zur Sommerwohnung oder als
Jagdhaus der Herrschaft vorgesehen gewesen sein. Noch während des gesamten 19. Jahrhunderts bestand in den Pacht-
verträgen die Bestimmung, dass die Pächter den auf Haus Surenburg lebenden Eigentümern des Gutes der Gebrauch des grö-
ßeren Zimmer im Hauptgebäude vorbehalten müssen. Die Abbildung zeigt das Längsdielenhaus während des Umbaus 1978.

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