Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 25.1907

DOI Artikel:
Schön, Theodor: Zur Koserizschen Verschwörung, [2]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.18486#0046

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
glieder, soweit sie nicht noch Zeit zur
Flucht in die Schweiz fanden, eingesperrt
und am 17. Juui eine Untersuchung wegen
Hochverrats gegen sie eingeleitet.

Von hier trennt sich die Geschichte der
Koseriz scheu und Franckhschen Ver-
schwörungsgruppe, welche bisher parallel
lies. Was die Beteiligten vom Zivil-
stande anbetrifft, so zog sich die Unter-
suchung in die Länge. Das Erkenntnis
des Kriminalsenates des Gerichtshofes für
den Neckarkreis gegen den Buchhändler
Gottlob Frauckh von Stuttgart und
Genossen wegen Hochverrats erfolgte am
17. Februar 1838, das Erkenntnis des
Kriminalsenates Obertribunals auf die
eingelegten Rekurse am 29. Januar 1839,
das Erkenntnis vom Kriminalsenat des
Gerichtshofs für den Schwarzwaldkreis
gegen die Studenten am 17. Dezember
1836.

Nach Erzählungen von Professor Or. L.
Schmid soll die Verschwörung dadurch
verrateu wordeu sein, daß ein Mitver-
schworener in Lndwigsbnrg einem Freund
in einer anderen württembergischen Stadt,
einem königlichen Beamten, der ihn an
dem znm Losschlagen bestimmten Tage be-
suchen wollte, schrieb : „an dem Tage soll
er nicht nach Lndwigsbnrg kommen, son-
dern an einem andern. Denn an dem
Tage wäre er seines Lebens in Lndwigs-
bnrg nicht sicher". Da dem Brief-
empfänger der Absender als „Roter" be-
kannt war, hielt er sich als Beamter ver-
pflichtet, beim Oberamt Anzeige zu machen.
Der Absender des Briefes ward verhaftet
und gestand den Verschwörungsplan.

Auch erzählte Schmid: alsKoseriz
im Gefängnis saß, besuchte ihu König
Wilhelm I., dem Koseriz eine Liste
sämtlicher Verschworenen gab. Ungelesen
verbrannte diese aber der edle Fürst. Dieses
durfte nicht offiziell zugestanden werden.
Daher die weiter unten mitgeteilte Les-
art: Koseriz belog Se. Majestät.

Der Besuch des Königs ist anch ander-
weitig beglaubigt. Daß Koseriz im
Gefängnis seine Mitschuldigen verraten
hat, beweist eine Stelle in einem Briefe
Herzog Heinrichs von Württemberg an
den späteren Oberst Stadlinger vom
28. April 1835, anf die ich später zurück-
komme.

Die offizielle Darstelluug iu dem halb-
offiziellen Artikel des „Schwäbischen
Merkurs" vom 26. April 1835 schweigt
vom Verbrennen der Liste durch den
Köuig natürlich und macht nur als Motiv
zu diesem Gnadenakte (der Begnadigung
von Koseriz und Lehr) einen Umstand
namhaft, der in die Zeit zunächst vor der
eigentlich eröffneten Untersuchung gegen
Koseriz (d. h. wohl unmittelbar nach
seiner Verhaftung) siel. Ein besonderer
Vorfall hatte Koseriz Veranlassung ge-
geben, in allgemeinen Redensarten Winke
über politische Verbindnngen und Umtriebe
fallen zu lasfen, 'als deren Mitwisser er
sich darstellte, und den Wunsch zu äußern,
dem König selbst Eröffnungen machen zu
dürfen. Infolge dessen ließ ihn auch
wirklich der König vor sich und sicherte
ihm bedingungslose Begnadigung zu, wenn
er „die Wahrheit in ihrem vollen Um-
fange bekenne". Allein Koseriz hatte
nur Winkelzüge und Täuschung unter dem
Scheine der Aufrichtigkeit beabsichtigt und
„belog Seme Majestät", machte auch
„freventlichen Mißbrauch von dem In-
halte jener Unterredung". Obwohl auf
diese Weise Koseriz die gestellten Be-
dingungen nicht erfüllt hatte, fand der
König in dem Umstand, daß er den Ver-
brecher vor der Untersuchung seines An-
blicks gewürdigt, nichtsdestoweniger einen
Beweggrund, Gnade für Recht ergehen
zn lasseu, iudem er ihm das Leben schenkte.

Am 23. bis 31. März 1835 erkannte
das Militärrevisionsgericht und verurteilte
Koseriz wegeu Hochverrats und einer
zu diesem Zweck unter dem Militär an-
gezettelten, auf einen Militäraufstand ge-
richteten Meuterei nach vorgängiger, ehr-
loser Kassation zur Todesstrafe durch Er-
schießeu, Lehr als besonders tätigen Ge-
hilfen bei Einleitung und Ausbreitung
der Revolution in besonderer Berücksichti-
gung des § 55 der Militärstrafgesetze
nach vorgängiger Degradation und schimpf-
licher Ausstoßung ans dem Militär znr
Todesstrafe des Erschießens, serner als
Teilhaber an der Meuterei wegen vorsätz-
licher NichtHinderung des Verbrechens und
anderer zu ihrer Kenntnis gekommener,
staatsgefährlicher Umtriebe, sodann wegen
tätiger, jedoch minder wesentlicher Förde-
rung der Zwecke der Meuterei durch ge-
 
Annotationen